September 2026

Liebe Jägerinnen und Jäger,

am 10. August hat das Verwaltungsgericht Kassel 2 Eilanträge gegen den „Revierübergreifenden Managementplan für die Wolfsbejagung für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027“ des Regierungspräsidiums Kassel (Obere Jagdbehörde) abgelehnt. Die Entscheidungsgründe des Gerichts sind lesenswert. Sie geben die Rechtsansicht wieder, die der Deutsche Jagdverband und der Landesjagdverband Hessen seit langem vertreten. Gegen die Gerichtsentscheidung sind nun Beschwerden mehrerer sog. Umweltverbände vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) anhängig. Die Obere Jagdbehörde hat deswegen die Abschussgenehmigung für zwei juvenile Wölfe im Lahn-Dill-Kreis ausgesetzt, bis der VGH über die Beschwerden entschieden hat.

Einige Untere Waffenbehörden in Deutschland haben in der Vergangenheit von Jägerinnen und Jägern beim Erwerb von Langwaffen eine Bedürfnisprüfung vorgenommen, obwohl eine solche im Waffengesetz für Jäger nicht vorgesehen ist. Wie der Bundesverband zivile Langwaffen e. V. (BZL) in einer Pressemeldung mitgeteilt hat, stellt der Verwaltungsgerichtshof München nunmehr klar, dass zusätzliche Bedürfnisprüfungen für Langwaffen von Jägern keine Grundlage im Waffengesetz haben:

In einem erstinstanzlichen Urteil aus dem Jahr 2021 hatte sich das Verwaltungsgericht Gießen zur maximal zulässigen Anzahl von Langwaffen für Jäger geäußert und eine darauf fußende gesonderte Bedürfnisprüfung für rechtens erachtet. Seit etwa einem Jahr mehren sich laut BZL nun die Fälle, in denen Kreisbehörden sich dieses Urteils bedienen und Jäger mit genau einer solchen Bedürfnisprüfung konfrontieren. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München (Urteil v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740, BayVBl 2026, 450) lehnt eine solche besondere Bedürfnisprüfung für Jäger ab. Konkret ging es in dem Münchener Urteil um das Berufungsverfahren eines Jägers, der gegen die Ablehnung seiner Behörde klagte, ihm eine zweite Kurzwaffe auf den Jahresjagdschein zu genehmigen, da er als Sportschütze bereits Kurzwaffen besäße. Die Richter am VGH München gaben dem Jäger Recht und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der zweiten Kurzwaffe auf Jagdschein. In ihrer Begründung gingen die Richter dabei auch auf die Bedürfnisprüfung für Jäger bei Langwaffen ein und leiteten her, dass durch § 13 Abs. 2 WaffG Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt sind, sofern diese Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Außerdem relativierte der Verwaltungsgerichtshof München die oft in das Waffengesetz hineininterpretierte Aussage, es sollten „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ kommen. Dabei handele es sich, so die Richter, lediglich um eine griffige Verschlagwortung des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips.

Diese Position vertritt der DJV und der LJV Hessen seit Jahren. Auf der Podiumsdiskussion des Bundesjägertags in Suhl habe ich diese Position im Beisein des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium, Christoph de Vries, klar und deutlich artikuliert. Wir werden diese Position auch bei der anstehenden Evaluierung des Waffengesetzes und einer sich daran anschließenden Novelle ohne Abstriche beziehen. Im Hinblick auf die anstehende Aufgabe ist es besonders wichtig, dass die Jagdverbände nach außen geschlossen auftreten und innere Querschüsse unterlassen. Streitigkeiten im Inneren schwächen die Verbände und machen unsere Gegner stark. Das muss jeder wissen, der seine Hand gegen den eigenen Verband erhebt!

Liebe Jägerinnen und Jäger, ich wünsche Ihnen weiterhin viel Anblick und Waidmansheil.

Ihr Jürgen Ellenberger

Prof. Dr. Jürgen Ellenberger

Präsident des Landesjagdverbandes