Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Entnahme von vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis ist zulässig

Laut einer Presseinformation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2026 ist die behördliche Zulassung einer letalen Entnahme von vier juvenilen Wölfen sowie eine Eingrenzung des Jagdgebiets auf den Lahn-Dill-Kreis rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heute entschieden. Anmerkung der LJV-Redaktion: Die Anzahl der freigegebenen juvenilen Wölfe zum aktuellen Zeitpunkt (28.09.2026, 19.00 Uhr) beträgt: 2, da zwei Jungwölfe bereits bei Verkehrsunfällen verendet sind.

Das Regierungspräsidium Kassel als Obere Jagdbehörde hat den Vollzug der Allgemeinverfügung Wolf zum „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027“ wieder in Kraft gesetzt.

Damit ist deutschlandweit erstmals ein „revierübergreifender Managementplan“ für Wölfe, der die Entnahme von Jungwölfen vorsieht, gerichtlich durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Die Beschlüsse sind rechtskräftig,

so LJV-Präsident Prof. Dr. Jürgen Ellenberger.

Weitere Informationen

Jagdausübungsberechtigte können sich auf der Homepage der Oberen Jagdbehörde https://rp-kassel.hessen.de/forsten-und-landwirtschaft/jagd unter dem Punkt „Wolfsmanagement“ über den aktuellen Stand informieren.

Aktuell, am 28.09.2026, um 19.00 Uhr heißt es dort:

Nach Maßgabe der Ziffer 1 des Managementplans des Regierungspräsidium Kassels vom 30.06.2026

https://rp-kassel.hessen.de/revieruebergreifender-managementplan-fuer-das-land-hessen-im-jagdjahr-20262027

beträgt die Anzahl der freigegebenen juvenilen Wölfe zu diesem Zeitpunkt: 2

Nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung darf der Abschuss ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erfolgen.

Die Regelungen zu Wolfshybriden bleiben davon unberührt und gelten hessenweit im gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.

Hintergrund:

Die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 30. Juni 2026 ist wieder in Kraft.

Mit zwei Beschlüssen vom 10.08.2026 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Eilanträge abgelehnt, die mehrere anerkannte Naturschutzverbände gegen die Allgemeinverfügung eingereicht hatten. Damit ist auch der Hängebeschluss vom 3. Juli 2026 gegenstandslos, den das Verwaltungsgericht nach Eingang des ersten Eilantrags beschlossen hatte.

Gegen diese Beschlüsse wurden Beschwerden zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Daraufhin hatte die obere Jagdbehörde den Vollzug hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ausgesetzt, solange der Verwaltungsgerichtshof noch nicht über die Beschwerden entschieden hatte. Mit zwei Beschlüssen vom 28. September 2026 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof  ausgeführt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung, gemessen am Beschwerdevorbringen, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.