Heute, am 24.07.2024, haben wir von der SVLFG die nachfolgende Antwort erhalten:
„Die Jagd und hier speziell die Beseitigung von Wildkadavern (Fallwild) im Revier ist eine grundsätzliche Aufgabe des Jagdunternehmers. Die Fallwildsuche und Beseitigung fällt in den Bereich der Hege- und Pflegemaßnahmen, und die damit verbundenen Tätigkeiten sind über § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII grundsätzlich in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) versichert.
Die mit diesen Tätigkeiten beauftragten oder daran beteiligten Helfer unterliegen ebenfalls grundsätzlich dem Unfallversicherungsschutz in der LUV, wenn sie diese Aufgaben entweder nach § 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnlich oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als im Jagdunternehmen angestellte Arbeitnehmer erledigen.
Die Zuständigkeit in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nicht gegeben, wenn die Beseitigung von Wildkadavern auf Veranlassung staatlicher Stellen aus seuchenhygienischen Gründen durchgeführt werden muss. Das Revier ist durch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen „gemaßregelt“ und die „Revierhygiene“ damit unmittelbare Folge dieser Anordnungen. Die „Maßregelung“ führt rechtlich im Weiteren dazu, dass der Jagdunternehmer und die von ihm zur Aufgabenerledigung eingesetzten oder beteiligten Helfer durch die anordnenden staatlichen Stellen im Rahmen der Gefahrenabwehr beauftragt sind, verendete Tiere aus dem Revier zu entsorgen und unterliegen damit dem Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII.
Dies gilt auch für die Im Zuge der ASP-Seuchenabwehr eingesetzten Bergungstrupps . Diese Bergungstrupps werden von den staatlichen Stellen organisiert und mit Fachleuten besetzt und haben die Aufgabe, in den Jagdbezirken die Wildkadaver zu beseitigen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Seuchengefahr geringzuhalten oder zu beseitigen und den Übersprung auf andere Regionen oder die Nutzschweinbestände zu verhindern.
Trotz dem Jagdverbot sind im Jagdrevier Tätigkeiten zu verrichten, welche unter dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Für die Tätigkeiten welche nicht in die sachliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung fallen, kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Diese erfolgt in der Art, dass die sogenannte „weiße Zone“ temporär von der bejagbaren Fläche (diese ist Grundlage für die Beitragsberechnung) abgezogen wird. Als Nachweis ist die “Verbotsverfügung“ der zuständigen Behörde (z. B. Landkreis) vom Jagdunternehmer vorzulegen. Daraus sollte hervorgehen, wie groß das betreffende Gebiet ist und für welchen Zeitraum das Jagdverbot ausgesprochen wurde.“