Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen gemäß § 27 Abs. 7 des Hessischen Jagdgesetzes

Nachdem uns die Oberste Jagdbehörde beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Frühjahr 2024 einen Entwurf zur Überarbeitung der Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen zur Stellungnahme übermittelt hat, erhielten die Mitglieder der jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft und die Vorsitzenden der hessischen Jagdvereine den Entwurf, sowie auch zum Vergleich die bisher geltenden Bestimmungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Nun wurden die überarbeiteten Bestimmungen für das Nachsuchewesen in Hessen nach HJagdG von der Obersten Jagdbehörde genehmigt.

Symbolbild, Foto: Gerhard Niessner

Der LJV Hessen dankt der jagdkynologischen Arbeitsgruppe sowie den hessischen Jagdvereinen für ihre Rückmeldungen.

Nach Beendigung des Abstimmungsprozesses hat jetzt die Oberste Jagdbehörde beim HMLU mit Schreiben vom 21. Juli 2025 die als Anlage beigefügten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen genehmigt. Anträge auf Anerkennung sind unmittelbar bei der Oberen Jagdbehörde beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Vereine können die Bestimmungen gerne auf der eigenen Homepage veröffentlichen. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung im Hessenjäger, Ausgabe September 2025.