Jagdverbände haben Übergangsfrist von sieben Jahren erwirkt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der DJV fordert die Politik schon jetzt auf, den dringend notwendigen Um- und Neubau von Schießständen zu fördern.
(Berlin, 26. Juni 2026) Im REACH-Ausschuss der EU haben die Mitgliedsstaaten gestern einem Vorschlag der EU-Kommission zum Verbot von Bleischrot zugestimmt. Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd verboten ist. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hatte sich gemeinsam mit dem europäischen Dachverband FACE erfolgreich für längere Übergangsfristen und weitere Anpassungen stark gemacht. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission sah zunächst eine Frist von nur drei Jahren für Schrot vor. DJV und FACE haben zudem erreicht, dass es auf EU-Ebene keine Einschränkungen für bleihaltige Büchsen- und Kurzwaffenmunition sowie Flintenlaufgeschosse geben wird.
Als gewaltige Herausforderung sieht der DJV die Ertüchtigung und den Neubau von Schießständen an und fordert die Politik auf, diese Vorhaben durch die öffentliche Hand aus Haushaltsmitteln und durch schlanke Genehmigungsverfahren zu fördern. Die Schießstandinfrastruktur ist wichtig für ein regelmäßiges Training aus Tierschutzgründen. Derzeit ist auf den meisten Ständen der Einsatz von bleifreien Schroten verboten.
Die Verordnung sieht künftig auch ein Vermarktungsverbot von bleihaltigen Schroten vor. Auf Schießständen bleibt die Verwendung von Bleischrot von 1,9 bis 2,6 mm erlaubt, wenn der Schießstand bestimmte Anforderungen erfüllt – vor allem bezüglich Rückhaltesystemen und Dokumentation der verschossenen Schrotmengen. Ausgenommen von der Beschränkung sind reine Indoor-Schießstände sowie die Verwendung durch Militär, Polizei und andere sicherheitsrelevante Gruppen. Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist mit der Entscheidung im REACH-Ausschuss noch nicht abgeschlossen, die Zustimmung der Mitgliedsstaaten gilt aber als der wichtigste Schritt. Das Europäische Parlament kann gegen den Beschluss nun innerhalb von drei Monaten ein Veto einlegen. Es kann aber nicht mehr einzelne Bestimmungen – etwa die Übergangsfristen – anpassen. Bis die Änderungen in Kraft treten und damit Fristen anlaufen, wird es voraussichtlich noch mehrere Monate dauern.




