Gesetzliche Grundlagen
Schon lange schießt der Jäger nicht mehr “das Wild daher, g’rad wie es ihm gefällt”. Eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien regelt die Jagd und das Verhalten der Jägerinnen und Jäger bis ins kleinste Detail. Dazu zählen beispielsweise Bundesjagdgesetz, Hessisches Jagdgesetz, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Tierschutz- und Waffengesetz, Fleischhygieneverordnung, Bundeswildschutzverordnung, Fleischbeschaugesetz und vieles mehr.
Worin besteht das Jagdrecht
Das Jagdrecht ist die Befugnis, in einem bestimmten Gebiet (dem Jagdrevier) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Seit der Revolution von 1848 steht in Deutschland das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentümer (Wald- und Landbesitzer) zu. Er kann aber auf seinem Grundstück die Jagd nur selbst ausüben, wenn es eine zusammenhängende bejagbare Fläche von mindestens 75 Hektar (= 750.000 Quadratmeter) aufweist und der Eigentümer einen Jagdschein besitzt. Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze legen die Liste der jagdbaren Tiere (des Wilds) sowie die Jagd- und Schonzeiten der einzelnen Wildarten fest.
Pflicht zur Hege
Mit dem Jagdrecht ist nach dem Bundesjagdgesetz untrennbar die Pflicht zur Hege verbunden. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nicht nur für Jäger und Förster, sondern auch für Wald- und Landbesitzer (Forst- und Landwirte). Diese sollen zum Beispiel Flächen für die Ernährung des Wildes (Wildäcker, Wildwiesen) bereitstellen.
Ziel der Hege ist ein artenreicher, gesunder Wildbestand. Sie schließt auch die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen der Wildtiere – ihres Lebensraums – ein. Wildschäden in Forst- und Landwirtschaft sollen so weit als möglich vermieden werden.
Waidgerechtigkeit hat Vorrang
Bei der Jagdausübung sind die laut Bundesjagdgesetz stets die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit zu beachten. Diese fordern, dass der Jäger strikt den Tierschutzgedanken und die Bedürfnisse des Wildes beachtet sowie bei der Jagd auf Mitmenschen, Natur und Umwelt Rücksicht nimmt.
Schwere Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit sind ein Grund, dem Jäger den Jagdschein zu entziehen.
Jagdschutz und Pflicht der Betreuung eines Jagdbezirkes durch den Jäger
Das Jagdgesetz schreibt dem Jäger vor, Jagd und Hege so auszuüben, dass Land- und Forstwirtschaft sowie Fischereiwirtschaft möglichst nicht beeinträchtigt und Wildschäden soweit wie möglich vermieden werden.
Außerdem hat der Jäger das Wild vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen zu schützen. Zudem muss er dafür sorgen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften auch von der Allgemeinheit eingehalten werden. (Dies bestimmt Paragraph 23 des Bundesjagdgesetzes, der sogenannte Jagdschutz-Paragraph).
Zugleich obliegt dem Jäger der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der jagdlichen Einrichtungen wie der Hochsitze und Wildfütterungen (Paragraph 29 des Hessischen Jagdgesetzes).
Nach dem Jagd- und Tierschutzgesetz muss der Jäger aber auch zum Beispiel im Straßenverkehr verletztes Wild mit speziell ausgebildeten Jagdhunden aufspüren und unverzüglich von seinen Qualen erlösen.
Aus all diesen Gründen darf die Jagd auf keinen bejagbaren Flächen ruhen; das heißt, jedes Jagdrevier muss ständig von einem Jäger betreut werden.
Jagdmöglichkeiten für Bürger aller Schichten
Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll nach dem hessischen Jagdgesetz breiten Schichten der Bevölkerung offen stehen. Bei der Verpachtung von staatlichen Jagdbezirken der Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und der Beteiligung von privaten Jägerinnen und Jägern an der Jagdausübung im Staatsforst berücksichtigt die Landesforstverwaltung besonders diese gesetzliche Vorgabe. Aber auch in den privaten und genossenschaftlichen Jagdrevieren werden Jäger aller Schichten an der Jagdausübung beteiligt.
Jagd als praktischer Natur- und Artenschutz
Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind laut Hessischem Jagdgesetz durch den Jäger besonders zu schützen. Er hat die Vielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen in ihrem Naturraum zu erhalten. Das gilt auch, wenn die Tiere nicht zum jagdbaren Wild zählen oder schon seit langem ganzjährig geschont sind wie Greifvögel oder Auer- und Birkhühner!
Ferner hat der Jäger den Lebensraums des Wildes gegen Zerstörungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Zugleich dürfen die Wildbestände insbesondere das Ökosystem Wald nicht nachhaltig schädigen. Dieser Forderung trägt die hessische Abschussregelung besonders Rechnung, die sich an der Höhe der Verbiss- und Schälschäden orientiert.
Die Jagd folgt dem Grundsatz der Nachhaltigkeit
Die Jagd wird heute nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgeübt, das auch seit rund 200 Jahren die Grundlage der deutschen Forstwirtschaft bildet. Das heißt, daß der Jäger nur soviel Wild erlegen und nutzen darf, wie in der Natur wieder nachwächst. Die Wildbestände müssen also grundsätzlich langfristig gesichert sein.
Die größte weltweit tätige Naturschutzorganisation, die “World Conservation Union” (IUCN), hat dieses Prinzip in ihren “Leitlinien zur bestandserhaltenden Nutzung von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten” übernommen und bezeichnet es als “wise use”.
Auch der Umweltgipfel von Rio de Janeiro hat sich 1992 für den Grundsatz der Nachhaltigkeit bei der Nutzung von Naturgütern ausgesprochen.