Daraufhin hat die Pressestelle des HMUKLV am 09.11.2020 per E-Mail mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr Stifter,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Maßgeblich ist § 5 der CoKoBeV.
In den Auslegungshinweisen heißt es dazu unter 6.:
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Dies gelte insbesondere für die im nachfolgenden aufgeführten Aus-, Fort. und Weiterbildungsangebote.
Diese Aufzählung ist beispielhaft zu verstehen und dient der Verdeutlichung sowie Interpretation der Verordnungsregelung. Die Vorbereitungslehrgänge für die Jungjägerausbildung sind darunter genauso zu subsumieren, wie die exempli causa genannten Vorbereitungslehrgänge für die Fischereiausbildung bzw. Fischereiaufseherausbildung.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen zur Klarstellung.“
Schießstandbetrieb ist genehmigungspflichtig
Nach diesen neu erschienenen Auslegungshinweisen muss nun auch der Schießstandbetrieb für Jägerinnen und Jäger zum Einschießen der Waffen und zur Erlangung eines jagdrechtlich erforderlichen Schießnachweises von den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte genehmigt werden.
Schießstandbetrieb im Rahmen der Jungjägerausbildung ohne Genehmigung möglich
Der LJV hat dem HMUKLV gestern mitgeteilt, dass wir jedoch davon ausgehen, dass die notwendige Nutzung der Schießstände im Rahmen der Jungjägerausbildung von den obigen Ausführungen umfasst ist (und somit keiner weiteren Genehmigung bedarf).
Eine entsprechende Stellungnahme ist soeben (10.11.2020) eingetroffen:
„Sehr geehrter Herr Stifter,
die Nutzung der Schießstände durch Jungjägerkurse ist darunter ebenso zu subsumieren. Bei der Schießstandnutzung durch Jungjägerkurse ist darauf zu achten, dass keine weiteren Personen zu diesem Zeitpunkt die Schießstätte nutzen dürfen.
Grundsätzlich können Schießstände (nicht Schießkinos) allerdings außerhalb der Jungjägerausbildung für Jägerinnen und Jägern zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich erforderlichen Schießnachweises geöffnet werden. Sie fallen auch für diesen Zweck nicht unter die nach § 2 Abs. 1a zu schließenden Einrichtungen.“
Demnach ist der Schießbetrieb im Rahmen der Jungjägerausbildung ohne weitere Genehmigung möglich, muss jedoch vom Schießbetrieb zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich erforderlichen Schießnachweises getrennt werden.
Gesellschaftsjagen bedürfen weiterhin der Genehmigung
Einige Landkreise haben dieses Genehmigungsverfahren bereits im Rahmen einer pauschalen Allgemeinverfügung unter entsprechenden Auflagen geregelt. Wir empfehlen weiterhin eine frühzeitige Antragstellung bei dem für Ihr Revier zuständigen Gesundheitsamt.
Zur Information:
Im Hessischen Jagdgesetz (HJagdG) sind die Jagdarten, u. a. die Gesellschaftsjagd, wie folgt definiert (Auszug):
§ 18 HJagdG Jagdarten
(1) Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.
(2) Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören. Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nicht gestört werden.
(4) Gesellschaftsjagden sind in Rotwildgebieten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März so durchzuführen, dass dabei dem Ruhebedürfnis des Rotwildes Rechnung getragen wird.
Bitte leiten Sie diese Informationen dringend an die Schießobleute sowie die an der Jungjägerausbildung beteiligten Personen weiter.