An den Regelungen zur Durchführung der Jungjägerlehrgänge sowie von Gesellschaftsjagden haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Hier noch einmal die Regelungen in Kürze:
Regelungen für Gesellschaftsjagden:
Link: Veranstaltungsregeln kurz und kompakt, Stand: 17.01.2022
Die aktualisierten Auslegungshinweise stellen nunmehr klar, dass Gesellschaftsjagden nach § 18 Absatz 2 des Hessischen Jagdgesetzes zu den Veranstaltungen im Freien gezählt werden. Damit gelten hier weiterhin folgende Regelungen (siehe Auslegungshinweise S. 33):
- Ab 11 bis 100 Personen ist ein Abstands- und Hygienekonzept (§ 5 CoSchuV, siehe Auslegungshinweise Seite 15) zu erstellen und einzuhalten.
- Ab 101 Personen dürfen nur noch Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (2G-Regelung).
Regelungen für Gesellschaftsjagden in Hot-Spot-Regionen:
Link: Hotspot-Regeln (Inzidenz an drei Tagen über 350)
Bitte beachten Sie, dass inzwischen in vielen Landkreisen Hessens die Inzidenzen so hoch sind, dass hier die verschärften „Hot-Spot“-Regelungen gelten. Diese betreffen auch Veranstaltungen im Freien. So dürfen in diesen Landkreisen Veranstaltungen im Freien nur unter den 2G-Regelungen durchgeführt werden. Wenn also mehr als 10 Personen zu einer Gesellschaftsjagd zusammenkommen, dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind.
Eine Maskenpflicht besteht im Freien in allen Situationen, in denen der Abstand nicht gewahrt werden kann („Gedrängesituationen“ wie gemeinsames Aufbrechen, etc. ).
Für die Durchführung von Drückjagden beachten Sie bitte auch die Ausführung der Obersten Jagdbehörde.
Regelungen für die Durchführung der Jungjägerkurse:
Bei den Jungjägerlehrgängen gelten weiterhin die Regelungen für Bildungsangebote. Diese sind in § 15 der CoSchuV wiedergegeben und in den Auslegungshinweisen auf S. 31 zu finden. Es gilt für die Lehrgänge keine Personenobergrenze aber die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene und zum Abstand (§ 5 CoSchuV, siehe Auslegungshinweise, Seite 15), sind wo immer möglich einzuhalten.
Teilnehmen dürfen nur Personen die einen Negativnachweis nach § 3 der CoSchuV (ab S. 9) vorlegen können. Es gilt also weiter die 3G-Regelung. Die Nachweise müssen stichpunktartig kontrolliert werden. Während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten und der Teilnahme an Prüfungen besteht nach § 2 Absatz 1 Nr. 15 der CoSchuV die gesamte Zeit die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (auf S. 4). Eine Ausnahme gilt nur für die Referenten (§ 2 Absatz 2 Nr. 4, auf S. 5).
Zu beachten sind weiterhin die verschärften Kontakteinschränkungen in „Hot-Spot“-Regionen (Link: Kurzinfo Hotspot-Regelungen) wie erweiterte Zugangsbeschränkungen in Gastronomien, etc. (2G-Plus).