Schießstände dürfen unter Auflagen ab sofort wieder öffnen

Jagdlich genutzte Schießstände können ab sofort unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln wieder öffnen. Dies teilte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration auf mehrfache Nachfragen des Landesjagdverbandes am 11. Mai 2020 per E-Mail mit.

Foto: Allmann/DJV

Bereits seit dem 17.04.2020, nachdem die ersten Corona-Lockerungen in Hessen verkündet wurden, hakte der LJV bei dem für „Corona“ zuständigen Ministerium für Soziales und Integration nach. Auch unter Verweis der beiden Schreiben des Bundesinnen- und Bundeslandwirtschaftsministeriums, nachdem die Jagd als systemrelevante Daseinsvorsorge anerkannt wurde, sowie der nachdrücklichen Aufforderung die Schießstände auch aufgrund der Sicherheit und des Tierschutzes zu öffnen, erfolgte keine Antwort. Der LJV hat daraufhin das Hessische Innenministerium, Innenstaatssekretär Dr. Stefan Heck sowie den jagdpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion, Markus Meysner, über die Nichtbeantwortung unserer mittlerweile vier E-Mailanfragen sowie der zahlreichen Telefonate informiert. Auch in anderen Bundesländern werden jetzt wohl die Schießstände ebenfalls wieder geöffnet werden.

In der nun am 11.05.2020 übermittelten Mitteilung heißt es:

„Sehr geehrter Herr Stifter,

vielen Dank für Ihre Mitteilung, die wir mit Interesse zur Kenntnis genommen haben.

Auf Grund der hohen Anzahl an Bürgeranfragen, erreicht Sie unsere Antwort leider verzögert. Dies bitten wir zu entschuldigen.

Das von Ihnen angesprochene Anliegen, also das Übungs- und Anschießen für Jägerinnen und Jäger in Hessen  wurde durch die inzwischen geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ab dem 09. Mai 2020 geklärt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Beschränkungsverordnung – CoKoBeV) ist der Trainingsbetrieb wieder unter den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis f  und § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 CoKoBeV gestattet.                                                                                         

Stetige Aktualisierungen und weitere Informationen rund um die aktuelle Lage im Hinblick auf das Corona-Virus finden Sie auch auf unserer Homepage: https://hessenlink.de/2019nCoV und auf https://www.hessen.de/. Die Lesefassung der aktuellen Verordnungen erhalten Sie unter: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen .

Auslegungshinweise zur CoKoBeV unter https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/darf-ich-mein-geschaeft-oeffnen und https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/darf-ich-mein-geschaeft-oeffnen/mund-nasen-bedeckung-einrichtungen

Weiterhin können Sie Ihre Fragen an die landesweite Hotline unter 0800 5554666 täglich zwischen 8 und 20 Uhr stellen.“

 

Download: Corona-Kontakt- und Beschränkungsverordnung vom 09.05.2020

Auszug aus der Lesefassung (Stand: 9. Mai 2020) der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020):

(2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:

  1. Trainings-und Wettkampfbetrieb des Spitzen-und Profisports, sofern diesem ein umfassen-des Hygienekonzept zugrunde liegt,
  2. Trainingsbetrieb, wenn
  3. a) er kontaktfrei ausgeübt wird,
  4. b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
  5. c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
  6. d) Umkleidekabinen, Dusch-und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, aus-genommen Toiletten, geschlossen bleiben,
  7. e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
  8. f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Ge-fährdung ausgesetzt werden,

 

  1. Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.

Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.

(3) Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling-und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden; für die Öffnung von Freizeitparks und Fitnessstudios ab dem 15. Mai 2020 gilt Satz 1 entsprechend.

Beachten Sie bitte, dass vor der Öffnung des Schießstandes die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln entsprechend umgesetzt wurden und auch während des Schießstandbetriebes eingehalten werden.