Im Wege der Anhörung hätte der LJV sich verbindliche Aussagen z. B. zur Wildschadensregulierung, dem Ersatz von Jagdpacht oder auch zur Bejagung von anderem abschussplanpflichtigem Schalenwild im Falle der Anordnung einer Jagdruhe beim Auftreten der ASP gewünscht.
Die nun in der HASP-JV getroffenen Regelungen sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Seuchenbekämpfung und nicht unter einer waidgerechten Jagdausübung zu sehen.
Die Verordnung trat einen Tag nach Verkündung, am 06.06.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025.