Bei einer in der vergangenen Woche in Reichelsheim (Wetterau) tot aufgefundenen Elster, hat sich der Verdacht auf die hochpathogene Form der Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat den Vorbefund des Hessischen Landeslabors (LHL) bestätigt. Insgesamt hat das LHL in Gießen seit Anfang November mehr als 1.800 Proben von Vögeln auf das Virus H5N8 untersucht. Die Elster ist der sechste bestätigte Fall des aktuellen Vogelgrippeerregers in Hessen. Dabei handelte es sich um fünf Wildvögel und einen Rosapelikan aus dem Opel-Zoo.
Der Fundort liegt in der Nähe des Fundortes des Habichts, der Anfang Dezember 2016 als H5N8-positiv diagnostiziert wurde. Die örtlich zuständige Veterinärbehörde des Wetteraukreises hatte daraufhin zwei Restriktionsgebiete eingerichtet und zwar einen Sperrbezirk mit einem Radius von einem Kilometer um einen Sportplatz im Reichelsheimer Stadtteil Weckesheim und um diesen Sperrbezirk herum in der Umgebung des Bingenheimer Rieds ein Beobachtungsgebiet.
Dem Beobachtungsgebiet gehören an:
- Die Stadt Reichelsheim mit allen Stadtteilen
- Die Ortsteile Gettenau und Bingenheim der Gemeinde Echzell
- Die Stadtteile Staden (teilweise), Ober-Florstadt (teilweise), Nieder-Florstadt (teilweise) und Leidhecken der Stadt Florstadt
- Die Stadtteile Ossenheim (teilweise), Bauernheim und Dorheim (teilweise) der Stadt Friedberg
- Der Ortsteil Melbach der Gemeinde Wölfersheim
Nach dem erneuten Fund eines positiven Vogels in diesem Gebiet bleibt das bereits festgelegte Beobachtungsgebiet in der bisherigen Abgrenzung nun länger bestehen. Gehaltene Vögel dürfen bis zum 18. Januar 2017 nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Auch bleibt innerhalb des Beobachtungsgebietes bis zum 2. Februar 2017 die Jagd auf Federwild untersagt und Hunde und Katzen dürfen hier nicht frei laufen. In dieser Zeit dürfen gehaltene Vögel auch nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
Biosicherheitsmaßnahmen und Stallpflicht gelten weiterhin
Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern ist die Einhaltung aller behördlichen Vorgaben von größter Bedeutung. Die landesweite Stallpflicht sowie das Verbot von Geflügelausstellungen gelten weiterhin. Alle örtlichen Veterinärbehörden und die sie unterstützenden Gemeinden sind aufgefordert, die flächendeckende Umsetzung der Stallpflicht sicher zu stellen. Dadurch werden Kontakte von Hausgeflügel mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen und somit mögliche Infektionsverschleppungen vermieden.
Auch die strengeren Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügel haltenden Betrieben – ob Kleinhaltung, zoologische Gärten oder Tierparks – sind weiterhin einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmaßnahmen sowie Schuh- und Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen der Geflügelhaltungen. Darüber hinaus gilt in den Wildvogel-Geflügelpest-Gebieten ein Jagdverbot auf Federwild. Hunde- und Katzenbesitzer wird auch weiterhin empfohlen ihre Haustiere von toten oder kranken Wildvögeln fernzuhalten.
Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Dennoch sollten schon aus allgemein hygienischen Gründen tote oder kranke Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst werden. Eine Übertragung des Erregers über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen durch rohe Eier oder Rohwursterzeugnisse mit Geflügelfleisch von infizierten Tieren gibt es bisher keine Belege. Auf die Einhaltung von Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sollte grundsätzlich geachtet werden. Bei Geflügelbraten wird das Virus bei einer Kerntemperatur von 70 Grad in zwei bis drei Minuten abgetötet.
Weitere Informationen zum Thema Vogelgrippe H5N8 und ein Merkblatt für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter entnehmen Sie bitte der Internetseite des Hessischen Umweltministeriums.