Waffenverbotszonen zum Jahreswechsel und ab 1. Januar in Wiesbaden

Am 29. Dezember 2018 informierte der LJV seine Mitglieder per Newsletter und über Facebook über die Einrichtung von Waffenverbotszonen an Bahnhöfen in verschiedenen Städten und Bundesländern sowie in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt in Wiesbaden zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr eine Waffenverbotszone. Quelle: Wiesbadener Kurier/Stadt Wiesbaden

Die Bundespolizeidirektion Koblenz hatte diese aus Sicherheitsgründen errichtet. Auch Frankfurt war betroffen. Das Waffenverbot galt zu bestimmten Uhrzeiten von Silvester bis Neujahr. Für Legalwaffenbesitzer, wie Jäger und Sportschützen, bedeutete diese Verbotszone besondere Vorsicht: Schon ein kleines Taschenmesser, wie mancher es zum Schälen einer Mandarine oder zum Schneiden von Wurst einstecken hat, birgt das Risiko wegen eines „waffenrechtlichen Verstoßes“ ein Bußgeld zahlen zu müssen und ggf. die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren zu können. Der LJV wies daher darauf hin, auf die Beschilderung zu achten und sich in der regionalen Tagespresse über die Details des Waffenverbotes zu informieren. In der Regel sind sämtliche Schuss- und Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer jeglicher Art verboten.

Auch künftig können Waffenverbotszonen an Bahnhöfen, Schulen, Kindergärten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen ausgerufen werden. Der hessische Innenminister Peter Beuth hatte im Juni 2018 eine entsprechende Initiative auf die Agenda der Innenministerkonferenz gesetzt.

Auch die Landeshauptstadt Wiesbaden hat zum 1. Januar 2019 eine Waffenverbotszone in Teilen der Innenstadt und des Westends eingerichtet. Am 13. Dezember 2018 hat die Stadtverordnetenversammlung eine „Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen im Wiesbadener Stadtgebiet“ sowie eine „Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“ beschlossen.

Waffenverbotszone in der Landeshauptstadt Wiesbaden

Das Führen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist in der Landeshauptstadt im Geltungsbereich der Verordnung in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr verboten.

Ausgenommen von dem Verbot sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, des Ordnungsamtes, der kommunalen Verkehrspolizei, der Wachpolizei, des freiwilligen Polizeidienstes, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und der medizinischen Versorgungsdienste, der Zollverwaltung, der Bundeswehr und Mitarbeiter von Geld- und Werttransporten und privaten Sicherheitsdiensten bei ihrer Dienst- oder Berufsausübung sowie außerhalb der Dienst- und Berufsausübung, wenn sie auch dann zum Führen von Waffen oder waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen berechtigt sind.

Unter den Ausnahmetatbeständen in der „Rechtsverordnung“ ist ferner von dem Verbot ausgenommen: Der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit der in § 2 der Verordnung beschriebene Geltungsbereich ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht auf der Teilnahme im Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird. Ausgenommen von dem Verbot sind weiter der Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die melderechtlich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.

Die beiden Verordnungen stehen unten zum Download bereit.

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel gibt daher folgende Verhaltenstipps:

Alexander Michel
LJV-Geschäftsführer Alexander Michel, Foto: Markus Stifter

„Falls Sie in Wiesbaden wohnen oder zu Besuch sind, achten Sie darauf, keine Waffen oder waffenähnliche Gegenstände in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5.00 Uhr in der ausgewiesenen Waffenverbotszone mit sich zu führen. Das Verbot gilt auch für das kleinste Taschenmesser oder ein Multifunktionstool. Auch wenn ein Jägerstammtisch oder eine sonstige Veranstaltung stattfindet, dürfen keine Messer oder sonstige waffenähnliche Gegenstände in die Waffenverbotszone mitgeführt werden.

Sollten Sie in der ausgewiesenen Waffenverbotszone wohnen oder auch von dort zur Jagd (zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr) aufbrechen, müssen nach der Verordnung Jagdwaffen UND auch Messer auch auf dem direkten Weg zu Jagd, in einem geschlossenen Behältnis, das einen unmittelbaren Zugriff verhindert, transportiert werden. Schon ein geringer Verstoß könnte ggf. zum Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.“

Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von
waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet:
(bitte zum Vergrößern anklicken)

Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen
im Wiesbadener Stadtgebiet:
(bitte zum Vergrößern anklicken)

Autor: Markus Stifter, LJV-Pressesprecher

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