Eine Abweichung von der Schalenwildrichtlinie ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie „zur Reduzierung von Wildschäden auf ein tragbares Maß in gleicher Weise geeignet ist“.
Wir freuen uns, dass wir mit unserem gemeinsamen Protest eine erste Überarbeitung der Schalenwildrichtlinie (vom 29.01.2019) erreichen konnten, auch wenn diese Änderungen nicht weitreichend genug sind. Hintergrund der nun umgesetzten Änderungen dürfte es auch sein, den laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren die Basis entziehen zu wollen.
Soweit Sie abweichende Vorschläge gemacht haben, die nicht berücksichtigt wurden, schreiben Sie bitte Ihre Landrätin oder Landrat bzw. Ihre Untere Jagdbehörde an und fordern Sie die Änderung der Abschussfestsetzung. Bitte informieren Sie auch die Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes über Ihren Schriftverkehr.
Dennoch wurde der nun vorliegende Änderungserlass weder im Landesjagdbeirat abgestimmt noch wurde der Landesjagdverband über die geplanten Änderungen in Kenntnis gesetzt. Zum wiederholten Male wurde die Zusage und die Vereinbarung im Koaltionsvertrag gebrochen, die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Jägerschaft zu verbessern.
Der LJV hat nach Bekanntwerden der Veröffentlichung im Staatsanzeiger bei HMUKLV nachgefragt, ob nach den vorliegenden Änderungen die Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften wieder zur bestimmenden Einrichtung bei der Abschussplanfestsetzung werden und welche Erleichterungen sich aus dem Erlass sowohl für Hegegemeinschaften als auch für Jagdausübungsberechtigte ergeben.
Folgende Antworten haben wir erhalten:
Warum erfolgte die Änderung des Erlasses ohne Verbändeanhörung bzw. ohne Beratung im Landesjagdbeirat?
Die Änderungen sind ausschließlich formeller Art. Eine Verbändeanhörung bzw. Beratung im Landesjagdbeirat war damit nicht notwendig.
Folgende Einfügung wurde vorgenommen: „Will eine untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans nach Nr. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 und 3.2 von den Rahmenvorgaben dieser Richtlinie abweichen, unterrichtet sie die obere Jagdbehörde rechtzeitig und legt die maßgeblichen Gründe dar. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Reduzierung von Wildschäden auf ein tragbares Maß in gleicher Weise geeignet ist. Die obere Jagdbehörde unterrichtet die oberste Jagdbehörde. Die zuständige Jagdbehörde überwacht die Einhaltung der Vorgaben bei der Abschussplanung und berücksichtigt diese bei der Abschussplanfestsetzung.“
Werden die Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften somit wieder zur bestimmenden Einrichtung bei der Abschussplanfestsetzung oder bleibt es bei dem Procedere der Festsetzung gebunden an die „Schalenwildrichtlinie“?
Die Abschussplanung richtet sich in Hessen nach den Vorgaben der §§ 26 und 26a des Hessischen Jagdgesetzes. Das HJagdG sieht vor, dass die Abschussplanfestsetzung der zuständigen Jagdbehörde obliegt. Dahingehend haben sich keine Änderungen bezüglich der Praxis der Vergangenheit ergeben.
Welche Erleichterung ergibt sich aus den nun veröffentlichten Änderungen für die Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigten?
Da sich der Änderungserlass vor allem an die nachgeordneten Behörden richtet, hat er keine Auswirkungen auf die Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigten.
Einen Auszug aus dem Staatsanzeiger Nr. 29/2019 stellen wir Ihnen zum Download bereit.
Bitte informieren Sie den LJV über Rückmeldungen aus den Unteren Jagdbehörden oder zu den Fortschritten in den angestrengten Widerspruchs- und Klageverfahren. Wie auf unseren Veranstaltungen in Ockstadt und Lich Ende Juni 2019 besprochen, werden wir die Informationen bündeln und an die Hegegemeinschaften weiterleiten.