Corona: Neue Regelungen und Informationen zu Bewegungseinschränkungen veröffentlicht

Die Hessische Landesregierung hat soeben die neuen Auslegungshinweise sowie die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) veröffentlicht, die ab Montag, 11. Januar 2021 in Kraft tritt.

Quelle: Screenshot Facebook/Hessen.de

Neue Regelung für Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden außerhalb beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten sind weiterhin gemäß § 1 Abs. 2b CoKoBeV  genehmigungspflichtig. Zudem muss durch das jeweilige Hygienekonzept sichergestellt sein, dass es unter den Teilnehmern nicht zu sozialen Nahkontakten kommt (siehe Seite 11 der Auslegungshinweise):

„Gesellschaftsjagden außerhalb beruflicher/dienstlicher Tätigkeiten, wenn durch das jeweilige Hygienekonzept sichergestellt wird, dass es unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu sozialen Nahkontakten kommt.“

Für Schießstände und Schießkinos gilt:

„Schießstände (auch Schießkinos) dürfen für Jägerinnen und Jägern zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich, erforderlichen Schießnachweises geöffnet werden. Sie fallen für diesen Zweck nicht unter die nach § 2 Abs. 1a zu schließenden Einrichtungen.“ (Siehe Seite 11 der Auslegungshinweise).

Jagdhundeausbildung und Vorbereitungslehrgänge zur Jägerprüfung

Die Jagdhundeausbildung sowie die Vorbereitungslehrgänge zur Jäger- und Fischereiprüfung sind weiterhin möglich:

„Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ (Siehe Seite 30/31 der Auslegungshinweise)

Downloads:

CoKoBeV (gültig am 11.01.2021)

Auslegungshinweise zur CoKoBeV (gültig ab 11.01.2021)

Bewegungseinschränkungen

Wie die Hessische Landesregierung über Facebook mitteilte, gilt die Einschränkung des Bewegungsradius von 15 km ab der Stadt- oder Gemeindegrenze nach Anordnung der örtlichen Behörden ab mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen nur für tagestouristische Ausflüge. Die Einzel- oder auch die Gesellschaftsjagd sind demnach von der möglichen Einschränkung des Bewegungsradius nach den Vorgaben der Landesregierung nicht betroffen.

Bitte beachten Sie jedoch möglicherweise abweichende Regelungen Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt für Ihren Wohnort (nicht der Ort des Jagdreviers.) Wir empfehlen Ihnen bei allen Fahrten ins Revier den Jagdschein mitzuführen, damit Sie diesen bei möglichen Kontrollen vorlegen können.