LJV-Geschäftsführer Alexander Michel gibt deshalb folgende Hinweise zur Gestaltung von Jagdpachtverträgen oder möglichen Jagdpachtverlängerungen:
Sollte § 21 Abs. 2a des Entwurfes zum BJG verabschiedet werden, so soll der zu vereinbarende jährliche Abschusskorridor auf der Grundlage eines mindestens den Jagdbezirk umfassenden Gutachtens (Vegetationsgutachten) getroffen werden, welches zudem Aussagen über den Lebensraum des Rehwildes (Lebensraumanalyse) enthält, soweit nicht beide Parteien auf die Lebensraumanalyse verzichten. Die nach landesrechtlichen Vorschriften für Forst zuständige Behörde soll dabei das Vegetationsgutachten erstellen und entsprechend aktualisieren. Den Ländern soll es dabei vorbehalten bleiben, die Kosten einer Lebensraumanalyse jeweils zur Hälfte den Parteien des Jagdpachtvertrages ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Ob und in welcher Form diese dann mögliche Regelung des BJG auf das Hessische Jagdgesetz Einfluss finden wird, ist derzeit abschließend nicht zu beurteilen.
Um jedoch einer möglichen Gefahr einer Kostenübernahme für eine Lebensraumanalyse oder gar eines Vegetationsgutachten bestmöglich entgegen treten zu können, empfehlen wir beim Neuabschluss oder bei der Verlängerung eines Jagdpachtvertrages folgende Klausel:
„Sollte für die Abschussregelung, insbesondere beim Rehwild, eine Lebensraumanalyse/Vegetationsgutachten notwendig werden, so sind die dahingehend entstehenden Kosten durch den Verpächter in Gänze zu tragen bzw. ist der Pächter entsprechend freizustellen.“
Ob Sie von einer solchen Regelung Gebrauch machen wollen, bleibt Ihnen selbstverständlich vorbehalten und wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu diskutieren sein.