HMUKLV-Erläuterung zur Corona-Schutzverordnung, gültig ab 28.12.2021

Am 23.12.2021 um 17:03 Uhr erhielten wir vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) die nachfolgende Erläuterung zur Anpassung der Corona-Schutzverordnung (CoSchuV), die zum 28. Dezember 2021 in Kraft treten wird.

Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

„Die Verschärfungen sind nach meiner Beurteilung für Gesellschaftsjagden nach § 18 Abs. 2 HJagdG im Grundsatz nicht relevant. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass –wie nach bisheriger Rechtslage- weiterhin ein Abstands- und Hygienekonzept erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3); meines Wissens ist das aber inzwischen geübte Praxis. Zu Verschärfungen kommt es nur, wenn es mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Jagd gäbe; in diesem Fall bedürfte die Durchführung der Jagd einer Genehmigung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis an sieben Tagen nach dem RKI 350 überschreitet. In diesem Fall bedürfen dann alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer (unabhängig von der Gesamtzahl der Teilnehmer) eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung (§ 27 Abs. 1 Nr. 3).

Wie in der Vergangenheit rät die oberste Jagdbehörde von gesellschaftlichen Teilen wie „Schüsseltreiben“ ab. Auch begrüße ich persönlich es, wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich freiwillig vorher testen, um Risiken zu minimieren.“

Quelle: HMUKLV