Ausgenommen hiervon sind Personen, bei denen zum Zeitpunkt der Hundeprüfung Versagensgründe für den Jagdschein vorliegen.
Der Gebrauch von Schusswaffen zur Feststellung der Schussfestigkeit ist auf den Personenkreis beschränkt, der sich am Prüfungstag im Besitz eines gültigen (verlängerten) Jagdscheines befindet. Insoweit kann vom Grundsatz, dass die Schussabgabe vom Führer selbst zu erfolgen hat, in diesen Fällen ausnahmsweise abgewichen werden.
JGHV e.V.