Pacht in der Gemeinschaftsjagd umsatzsteuerfrei bis 1. Januar 2023

Jagdgenossenschaften, die 2017 rechtzeitig eine Option ausgeübt haben, sind bis 2023 bei der Jagdverpachtung umsatzsteuerbefreit. Zugute kommt ihnen eine Regelung aus dem Corona-Steuerhilfegesetz. Rückwirkend ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

Jagdpachtvertrag
Archivfoto: Markus Stifter

Der LJV hatte zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung für gemeinschaftliche Jagdbezirke“ bereits in der Hessenjäger Ausgabe September 2016 umfasst informiert.

Auf die Pacht eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks muss zwei weitere Jahre keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Jagdgenossenschaft bei der Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Jagdverpachtung im Jahr 2017 eine Option ausgeübt hat, sodass die Regelung erst verspätet wirksam wird (nämlich ursprünglich zum 1. Januar 2021). In diesen Fällen gilt die Umsatzsteuerpflicht nun erst ab dem 1. Januar 2023. Dies ergibt sich aus dem Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem die Übergangsvorschrift verlängert wurde. Jagdpächter von Gemeinschaftsrevieren sollten den Jagdvorstand darüber informieren.

Allerdings fallen viele Jagdgenossenschaften unter die „Kleinunternehmerregelung“. Das bedeutet, dass ohnehin keine Umsatzsteuer anfällt, wenn der Jahresumsatz der Jagdgenossenschaft unter 22.000 Euro liegt. Das dürfte in den meisten Jagdgenossenschaften der Fall sein.