PM des Verwaltungsgerichts Kassel: Entscheidung – Vorläufiger Stopp des Abschusses zweier Wölfe in der Rhön bestätigt

Das VG Kassel hat den vorläufigen Stopp des Abschusses zweier Wölfe in der Rhön im Rahmen der endgültigen Entscheidung im Eilverfahren bestätigt.

Archivfoto Quelle: Rolfes/DJV

Entscheidung
Vorläufiger Stopp des Abschusses zweier Wölfe in der Rhön bestätigt

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte mit Beschlüssen vom 3. November 2023 (Az.: 2 L 1765/23.KS und 2 L 1768/23.KS) auf die Eilanträge zwei Natur- bzw. Umweltschutzverbände die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ausnahmegenehmigung und Befreiung des Regierungspräsidiums Kassel zur letalen Entnahme zweier Wölfe in der Rhön bis zur abschließenden Entscheidung über die Eilanträge vorläufig wiederhergestellt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch einen kurzfristigen Abschuss der Wölfe zu verhindern. Mit weiteren Beschlüssen vom heutigen Tage zu den vorstehend genannten Aktenzeichen hat das Gericht über diese Eilanträge nunmehr abschließend entschieden und seine zunächst nur vorläufig getroffene Entscheidung bestätigt.

Die erteilte Abschussgenehmigung sei – so das Gericht in den Beschlussgründen –  nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die beiden zum Abschuss freigegebenen Wölfe seien zwar im hessischen-bayerischen Grenzbereich der Rhön für mehrere Nutztierrisse verantwortlich. Es lasse sich jedoch derzeit auf der Grundlage der behördlicherseits hierzu getroffenen Feststellungen allenfalls für einen dieser Fälle sicher nachweisen, dass die Wölfe im Zusammenhang mit den Bissvorfällen einen zumindest grundlegenden Herdenschutz, z. B. in Form einer Einzäunung der Weidetiere, überwunden hätten. Für die übrigen Fälle sei jedenfalls nach derzeitigem gerichtlichen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass die Wölfe lediglich eine leichte Gelegenheit ausgenutzt hätten, Beute zu machen, weil ihnen die Weidetiere schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Dass die schadensverursachenden Wölfe ihr Jagdverhalten angepasst und auf zumindest mit Grundschutzmaßnahmen gesicherte Nutztiere ausgerichtet hätten, sei zumindest aktuell nicht feststellbar. Solange das Vorhandensein eines Herdenschutzes nicht nachgewiesen sei, dürfe ein Wolf in Übereinstimmung mit artenschutzrechtlichen Leitlinien aber nicht geschossen werden.

Mit der nun endgültig erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Natur- bzw. Umweltschutzverbänden erhobenen Klagen darf von der erteilten Abschussgenehmigung, die ohnehin nur bis zum 9. November 2023 befristet ist, weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.

Der LJV Hessen fordert seit vielen Jahren die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht sowie ein aktives Wolfsmanagement.

Der Film „Achtung Wolf! Möglichkeiten eines Zusammenlebens“ zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, um Konflikte zwischen Bürgern, Weidetierhaltern und dem Wolf zu reduzieren. Der Film kann kostenlos unter www.ljv-hessen.de/achtung-wolf oder bei Youtube unter:

https://youtu.be/aR9ecurlOXE

aufgerufen werden. Bitte teilen Sie diesen Link mit Ihrer Familie, Freunden und Bekannten.

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden