Nach diesem Abschussplan ist die Anzahl des im Forstamt Jossgrund zu erlegenden Rotwildes auf 450 Stück begrenzt sowie ein Abschussverbot für Hirsche der Klasse II. festgesetzt worden (der Hessenjäger berichtete in Ausgabe 12/2019). Der LJV unterstützt die Hegegemeinschaft.
Mit Beschluss vom 20.11.2019 folgte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Angaben des Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Stephan Hertel, im Eilverfahren (in dem keine Beweise erhoben werden und nur eine summarische Prüfung erfolgt, wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat) jedoch der Darstellung des Forstamtes Jossgrund und des HMUKLV ohne weiteres Hinterfragen. Die Rotwildhegegemeinschaft hatte keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Hauptsacheverfahren wird daneben weiterverfolgt, in letzter Konsequenz ggf. bis zum Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig hat das Gericht jedoch positiv festgehalten, dass die erhobene Klage zulässig und die umstrittene Schalenwildrichtlinie anfechtbar ist. Nach Auffassung des Gerichts sind Abweichungen von der Schalenwildrichtlinie aufgrund von Vorschlägen der Hegegemeinschaft möglich. Damit bestätigte das VG Frankfurt die Zuständigkeit der Unteren Jagdbehörden, was das HMUKLV aufgrund der massiven Proteste, unterstützt durch den LJV, mit Änderungserlass postuliert hat.
Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des VG Frankfurt
Der Vorstand der Rotwildhegegemeinschaft Spessart hat daraufhin einstimmig beschlossen, Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt bei dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen. Die Begründung im Beschwerdeverfahren wird bis zum 20. Dezember 2019 vorgelegt.
Die Beschwerde richtet sich insbesondere dagegen, dass der Hegegemeinschaft kein rechtliches Gehör eingeräumt worden und somit keine Stellungnahme im materiellen Teil zur Begründung der Entscheidung möglich gewesen war sowie gegen die einseitig vom HMUKLV übernommene ÖJV-Sichtweise „Wald vor Wild“. Eine im Schriftsatz vom 14.11.2019 zitierte Entscheidung aus Bayern war zum damaligen Zeitpunkt schon rechtsunwirksam und sogar mittlerweile aufgehoben worden. „Für Hessen spielt diese Entscheidung jedoch keine Rolle, da im Hessischen Jagdgesetz deutlich der Grundsatz ‚Wald und Wild‘ verankert ist. Die nun ausgeübte Abschusspraxis ‚Zahl vor Wahl‘ hat bereits jetzt zu einem katastrophalen Alttier-Kälber-Verhältnis geführt. Dieses Alttier-Kälber-Verhältnis und somit die Schalenwildrichtlinie sind vollkommen ungeeignet, um die angestrebte Bestandsreduzierung zu unterstützen. Durch die bevorzugte Erlegung von Rotspießern, die leicht anzusprechen sind, findet derzeit zudem ein massiver Eingriff in das Geschlechterverhältnis und den Altersklassenaufbau der gesamten Rotwildpopulation im Spessart statt. Dies gefährdet eine artgerechte und wildbiologische Entwicklung, wie sie im Bundesjagdgesetz verankert ist. Diese Praxis gilt es zu verhindern, daher war es für die Hegegemeinschaft unerlässlich die nächste Instanz anzurufen und nun eine Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel herbeizuführen“, so Rechtsanwalt Stephan Hertel.