Liebe Jägerinnen und Jäger,
mit der Einführung einer verdachtsunabhängigen Möglichkeit zur Kontrolle seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I 2062 ff.) wurde im Deutschen Waffenrecht ein weiteres Handlungsinstrumentarium eingeführt.
Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die vom Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz ausdrücklich gesetzlich verankert ist.
Der Waffenbehörde wird eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Damit soll erreicht werden, dass wirksamer Schutz vor erlaubnispflichtigen Waffen und davon ausgehenden Gefahren erreicht wird, wenn jederzeit mit einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle gerechnet werden muss (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 16, 13423, S. 71).
Der besondere Pflichtenkreis jedes Waffenbesitzers wird um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt und die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers weiter verschärft. Er muss nun jederzeit mit Kontrollen rechnen und sie auch grundsätzlich dulden.
Es entspricht dabei der Charakteristik dieses neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen. Es bedarf hierzu weder eines besonderen Anlasses noch einer bisherigen Beanstandungen.
Die Vor-Ort-Kontrolle erbringt dabei zugleich – neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung (vgl. Rechtstipp HJ 6/2014) – den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers und dient seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis weiter zu behalten.
Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen eines Waffenbesitzers durch Mitarbeiter der Waffenbehörde wird unzweifelhaft der Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz (GG) eröffnet (Unverletzlichkeit der Wohnung). Schließlich handelt es sich bei der Privatwohnung um den elementaren Lebensraum einer Person, in dem sich das Privatleben entfaltet und der somit zum Kerngehalt des von Art. 13 geschützten Bereiches zählt. Dabei gilt auch für die Durchführung gesetzlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte von Behörden in Privatwohnungen der volle Schutz des Art. 13 GG – der Wahrung der räumlichen Privatsphäre!
Bei der Vor-Ort-Kontrolle – nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz – erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers jedoch ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich „zur Überprüfung der Pflichten aus den Abs. 1 u. 2“; zudem ist der Zutritt nur „zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden“.
Damit ermöglicht die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre. Sie sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor. Das bedeutet, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. Sie beschränkt die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht der Wohnung. Sie ist rein zweckgerichtet. Das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz ist ausschließlich nur zu dem Zweck eingeräumt, die Überprüfung der Pflichten aus Art. 36 Abs. 1 u. 2 im öffentlichen Interesse zu ermöglichen. Damit dient das Betreten nicht einem allgemeinen Suchen bzw. der Vornahme eines „Rundumblickes“, sondern ausschließlich der Kontrolle im Sinne einer behördlichen Nachschau hinsichtlich der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und der Munition, deren Standort dem Beteiligten regelmäßig bekannt ist oder zumindest vom Waffenbesitzer bekannt gemacht wird.
Der Waffenbehörde sind ohnehin Aufbewahrungsbehältnisse nach den Vorgaben des Waffengesetzes bekannt zu geben. Damit geht es bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz auch nicht um die Aufdeckung etwas planmäßig Verborgenen, wie dies für den verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung erforderlich wäre. Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar. Dementsprechend wird bei der Einwilligung des Waffenbesitzes in das Betreten seiner Wohnung keinesfalls eine Grundrechtsbeeinträchtigung entstehen können.
Für die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers ist festzuhalten, dass dies nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Insbesondere kann die Zutrittsverweigerung als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz gewertet werden. Damit können die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen eintreten, wie z.B. in § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz geregelt. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei der Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 Waffengesetz) im Raum.
Dabei ist für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung des waffenrechtlichen Mitwirkungsgebots bzw. der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 begründet und die damit zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind Fälle denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird.
Neben der in der Gesetzgebung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. Bundestagsdrucksache 16, 13423, S. 71), sind dies insbesondere Fälle, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzes an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Hierfür stehen etwa eine laufende Familienfeier in der Wohnung, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern und Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten. Bringt der Waffenbesitzer solche Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte bedeuten mit der Folge, dass der Zutritt zur Wohnung verweigert werden darf, ohne dass dem Waffenbesitzer hierdurch ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.
Selbst unter Außerachtlassung dieser genannten Anforderungen und entsprechenden Fallkonstellationen ist eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend als Mitwirkungspflichtverletzung anzusehen, die unmittelbar die oben genannten negativen Folgen für den Waffenbesitzer nach sich zieht. Auch aus diesem Grund kann nicht grundsätzlich von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden.
Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz mit der Folge eines Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz lässt sich nämlich folgern, dass Voraussetzung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der wiederholte oder gröbliche Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes ist. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht ausreichen und den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen können. Es ist weder ein Fall wiederholten Gesetzesverstoßes gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz genügen, um ihn als gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz zu qualifizieren.
Auch bei der Ermessensentscheidung und der Vermutens-Regel aus § 45 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz (Vermutung der Unzuverlässigkeit in Fällen, in denen ein Betroffener im Falle der Überprüfung des weiteren Vorliegens der für seine waffenrechtliche Erlaubnis vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen seine Mitwirkung verweigert) ist zu folgern, dass die Ermessensentscheidung ergebnisoffen zu treffen ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 Waffengesetz auf die Vermutens-Regel hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, dass Entstehen einer Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen.
Der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle findet seine Rechtsgrundlage in den vorgenannten Vorschriften des § 36 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften in der Verwaltungskostenordnung mit anhängenden Verwaltungskostenverzeichnis vom 07.06.2013 des Landes Hessen (Gesetzesblatt – GVBl I vom 20.06.2013, S. 410 ff).
Die Behörde ist dazu befugt, den Gebührenbescheid auf der Grundlage des entsprechenden Gebührenverzeichnisses zu erlassen. Hierfür werden in Hessen derzeit Kosten von 60,- € bis 300,- € möglich sein (vgl. lfd. Nr. 765 des Anhangs zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS)).
Liebe Jägerinnen und Jäger,
als Fazit ist festzuhalten: Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle wird uns wiederum als „Privilegierte“ treffen. Mit dieser Kontrolle vor Ort werden wir angehalten, einer uns auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit nachzukommen, indem wir nachweisen müssen, unsere Waffen gesetzesgemäß aufzubewahren. Auch hierfür sind Gebühren zu zahlen.
Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle kann jeden erreichen. Prüfen Sie, ob die Behörde, für den Fall, dass Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern, Ihre Gründe, den Zutritt zu verweigern, anerkennt. Ansonsten werden Sie künftig auch das Betreten Ihrer Wohnung zum Zwecke der behördlichen Nachschau Ihrer Aufbewahrungsorte für Waffen dulden müssen.
Mit besten Grüße und Weidmannsheil
Ihr Peter Seibert
Richter am VG Gießen