Wichtig: Auswirkungen der „Bundesnotbremse“ auf die Jagd in Hessen

Wie bereits heute gemeldet, hat der LJV Hessen hinsichtlich des gestern verabschiedeten Infektionsschutzgesetzes in enger Abstimmung mit Geschäftsführer Alexander Michel und dem DJV vorbeugend Kontakt mit der Obersten Jagdbehörde (HMUKLV) aufgenommen und auf die Systemrelevanz der Jagd sowie der Jagdausbildung hingewiesen. Im Folgenden finden Sie die Information der Obersten Jagdbehörde zu den Auswirkungen der „Bundesnotbremse“ auf die Jagd in Hessen.

Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

E-Mail der Obersten Jagdbehörde vom 23.04.2021:

Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gestern verabschiedet worden, die sogenannte „Bundesnotbremse“ wird nach § 77 Abs. 6 Satz 2 IfSG in Landkreisen, in denen seit drei Tagen eine Inzidenz von über 100 herrscht, am morgigen 24. April um 0.00 h ihre Wirkung entfalten. Zu den Auswirkungen des § 28b IFSG auf die Jagd gebe ich vorläufig in Abstimmung mit dem HMSI folgende Hinweise. Ich behalte mir ausdrücklich vor, diese zu korrigieren, wenn in den kommenden Tagen neue Erkenntnisse, insbesondere auf Hinweise des Bundes, gewonnen werden:

  1. Kontaktverbot nach § 28b Abs. 1 Nr. 1

Dieses gilt nur für private Zusammenkünfte, nicht erfasst sind folglich dienstlich veranlasste. Daraus folgt, dass das Kontaktverbot nicht gilt für eine Jagd, an der ausschließlich Bedienstete eines Forstbetriebs mitwirken. Alle, die „nur“ in ihrer Freizeit jagen, unterfallen hingegen dem Kontaktverbot.

  1. Ausgangssperre nach § 28b Abs. 1 Nr. 2

Von dieser sind ausgenommen die Berufs- und die Dienstausübung (Buchst. b), außerdem die  Abwendung einer Gefahr für das Eigentum, insbesondere eines veterinärmedizinischen Notfalls (Buchst. a) sowie Maßnahmen zu „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken (Buchst. f).

Daraus schlussfolgern wir, dass Personen, die die Jagd dienstlich (Bedienstete der Forstverwaltungen) oder beruflich (Berufsjäger, Angestellte privater Forstbetriebe) ausüben, nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst a) IfSG nicht der Ausgangssperre unterliegen.

Private Jägerinnen und Jäger unterliegen der Ausgangssperre nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst f) IfSG dann nicht, wenn die Jagd der Seuchenprävention (ASP) dient und unaufschiebbar ist. Die Jagd auf Schwarzwild dient der Seuchenprävention (ASP) und ist damit ähnlich gewichtig und unabweislich wie Maßnahmen zur Abwendung eines veterinärmedizinischen Notfalls. Die Jagd auf anderes Wild, insbesondere abschussplanpflichtiges, dient dem Schutz des Waldes und damit dem Schutz des Eigentums. Im Hinblick auf die prekäre Waldschutzsituation kann auch dies unabweislich sein.

Unter die „Abwendung eines veterinärmedizinischen Notfalls“ würden wir auch Maßnahmen der Kitzrettung subsumieren, wenn Jägerinnen und Jäger in den frühen Morgenstunden mittels Drohnen Rehkitze in Wiesen aufsuchen, um sie davor zu bewahren, beim Mähen der Wiesen von den Mähmaschinen getötet zu werden. Hierzu verweise ich auf die angehängte E-Mail.

  1. Lehrgänge zur Jäger- und Jagdhundeausbildung etc.

Im Anschluss an die Auslegung zu § 5 CoKOBEV, der weiter bei Inzidenz unter einem Wert von 100 gilt, bin ich der Auffassung, dass Lehrgänge zur Jäger-, Jagdaufseher- und Jagdhundeausbildung sowie zur Fallenjagd als „außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ unter § 28b Abs. 3 Satz 3 und 4 IFSG fallen. Entsprechend dem Leitbild des „Wechselunterrichts“ dürfen Kurse bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 nach § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG die Größe einer halben Klassenstärke, das heißt bis zu 15 Teilnehmer haben. Selbstverständlich sind dabei die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten und Masken zu tragen. Das gilt auch für Kurse, die im Freien stattfinden. Ab einer Inzidenz von 165 dürfen nach § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG keine Kurse angeboten werden.

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