Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Forstamt Jossgrund darf vorübergehend die Rotwildjagd nicht ausüben
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geht im Verwaltungsstreitverfahren der Rotwildhegegemeinschaft Spessart gegen das Land Hessen, das vom Landesjagdverband Hessen unterstützt wird, unter dem Aktenzeichen 10 L 3084/19 F davon aus, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Abschussverfügung (Abschussplan) vorübergehend untersagt ist.
Damit ist das hessische Forstamt Jossgrund nicht mehr berechtigt, weiter auf Rotwild zu jagen. Ein Verstoß gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in jedem einzelnen Fall mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann.
Nach der neuen Schalenwildrichtlinie, die im Februar 2019 nach der Veröffentlichung im hessischen Staatsanzeiger Gültigkeit erlangt haben soll, wies der neue Abschlussplan ein Soll von 542 Stück Rotwild aus. „Das Klageverfahren richtete sich jedoch nicht nur auf eine Absenkung der Anzahl der zu erlegenden Stücke Rotwild, sondern speziell gegen die aufgehobene Differenzierung nach Alters- und Güteklassen. Im Mittelpunkt steht die Einteilung des Rotwildes in nur eine Jugendklasse sowie die wildbiologisch unsinnige Austauschmöglichkeit zwischen Altersklassen und Geschlechtern. Außerdem sind die Abschaffung der Güteklassen beim männlichen Rotwild sowie die Bevormundung der Jagdbehörden die wesentlichen Punkte im Verwaltungsstreitverfahren der Rotwildhegegemeinschaft Spessart gegen das Land Hessen“, so der Klagevertreter Stephan Hertel aus Remscheid. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Hertel darauf hin, dass unter Bezugnahme des Hessischen Jagdgesetzes weder der Grundsatz „Zahl vor Wahl“ noch der in Deutschland zunehmend von der Forstwirtschaft geforderte weitere Grundsatz „Wald vor Wild“ im Land Hessen gesetzlich normiert sei.
Der Landesjagdverband Hessen, der Verfahren sowohl finanziell als auch fachlich unterstützt, sieht diesen Etappensieg als wichtigen Zwischenschritt. Insgesamt 19 Verfahren sind derzeit gegen die Abschussfestsetzungen und die Schalenwildrichtlinie vor den Verwaltungsgerichten Kassel, Wiesbaden, Frankfurt und Gießen sowie dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig.