Ab diesem Datum ist es in Hessen zulässig, bei der Bejagung des Schwarzwildes Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz des Waffengesetzes zulässig ist. Bitte achten Sie beim Erwerb auf die Empfehlungen des DJV.
Künstliche Lichtquellen und Infrarotverstärker bleiben verboten
Künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind, bleiben weiterhin verboten. Dazu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.
Verwendung von Wärmebildvorsatzgeräten
Das Waffengesetz wurde mit heißer Nadel gestrickt. Hinsichtlich der Verwendung von Wärmebildvorsatzgeräten bestanden in der jüngsten Diskussion Zweifel bezüglich deren Zulässigkeit. Nach den uns vorliegenden Informationen arbeitet derzeit das Bundesinnenministerium an einem Merkblatt zur Verwendung von Nachtzielgeräten/Wärmebildvorsatzgeräten. Wenn dieses vorliegt, werden wird darüber aktuell informieren. Gleichwohl haben wir in diesem Zusammenhang auch das Hessische Innen- und Umweltministerium angefragt, um größtmögliche Rechtssicherheit für die Jägerschaft zu erlangen. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir diese zeitnah auf unserer Homepage und über den LJV-Newsletter veröffentlichen. Soweit möglich, empfehlen wir daher mit der Anschaffung bis zu einer Klarstellung abzuwarten.