Nach der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs am 15. April 2020 wurden Lockerungen der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie verkündet. In den fortbestehenden Maßnahmen wird weiterhin der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (für den Publikumsverkehr geschlossen) aufgeführt, ebenso sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen verboten. Der LJV hat diesbezüglich beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nachgehakt, ob diese Regelung auch für die jagdlich genutzten Schießstände in Hessen weiter fortbesteht. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir zeitnah darüber informieren.
Der Landkreis Waldeck-Frankenberg hatte am 2. April 2020 eine Allgemeinverfügung mit dem Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) erlassen. Der LJV hat daraufhin umgehend bei der Pressestelle des Landkreises nachgehakt, ob Jägerinnen und Jäger, die zur Jagdausübung in den Landkreis einreisen und ggf. in einer Jagdhütte übernachten, davon betroffen sind und eine dringende Klarstellung gefordert. Die Jagd insbesondere auf das Schwarzwild zur ASP- und Wildschadensprävention und der wichtige Auftrag der Jägerschaft dürfe nicht eingeschränkt werden. Nun hat der Landkreis eine kreisweite Ausnahmegenehmigung getroffen.
Soeben wurde dem LJV ein Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesinnenministeriums bekannt. Demnach sieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Beitrag der Jägerschaft zum Schutz der systemrelevanten Daseinsvorsorge sowie der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest eine Befreiung der Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre als gerechtfertigt an. LJV und DJV hatten am 19. März 2020 die Bundes- und Länderministerien mit Eilbriefen aufgefordert, entsprechende Ausnahmeregelungen für Jägerinnen und Jäger im Falle möglicher Ausgangsssperren zu treffen.
Sollten Sie als Jagdausübungsberechtige ein Schreiben erhalten, in dem auf die Bedrohung des Waldes durch den Klimawandel hingewiesen und zur Unterstützung der Wiederbewaldung durch einen konsequent frühen Beginn der Jagdzeit im April aufgerufen wird, können Sie wie folgt argumentieren:
Am 4. April 2020 wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Jagdverordnung“ im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (Nr. 16/2020) verkündet. Darin werden die Jagdzeiten auf Rehböcke, Schmalrehe, Rot-, Dam-, Sika- und Muffelschmalwild auf den April vorverlegt.
Im heutigen Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen (Nr. 15/2020) wurde das "Gesetz zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest", über das wir bereits berichtet haben, mit heutigem Datum veröffentlicht und tritt damit am 04.04.2020 in Kraft.
Mit der Vorverlegung der Jagdzeit auf Rehböcke, Schmalrehe, Rot-, Dam-, Sika- und Muffelschmalwild auf den April wird manifestiert, dass Tierschutz, Lebensraumgestaltung und Artenreichtum dort nur eine beliebige Floskel zu sein scheint.
In vielen hessischen Revieren sind derzeit die Jäger auf der Pirsch – allerdings nicht mit der Flinte, sondern mit großen Suchscheinwerfern, Fernglas, Papier und Bleistift. Auch wenn in diesem Frühjahr die Hasenzählung aufgrund der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus vielerorts nur allein oder mit Familienmitgliedern möglich ist, werden in den Abendstunden auf Hessens freien Feldflächen Hasen gezählt.
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