HMUKLV lehnt vollständige Förderung für diesjährige Hasentaxation ab

Bereits Ende März 2020 hat der LJV die Oberste Jagdbehörde (HMUKLV) darauf hingewiesen, dass aufgrund der von der hessischen Landesregierung verordneten Corona-Kontaktbeschränkungen die Frühjahrstaxation des Feldhasen nicht wie gewohnt stattfinden könne. Der LJV hat außerdem eingefordert, dass die Aussetzung der Frühjahrstaxation in diesem Jahr zu keinerlei Nachteilen für die Hegegemeinschaften oder die Jagdausübungsberechtigten, wie z. B. zu einer eingeschränkten Bejagung oder dem Wegfall der pauschalen Aufwandsentschädigung führen durfte.

Hasentaxation - Hasenzählung
Foto: Markus Stifter

Der LJV berichtete bereits am 8. April 2020 über das “Abweichende Verfahren zu Feldhasentaxation im Jagdjahr 2020/2021”, welches das HMUKLV mit Erlass vom 02.04.2020 geregelt hatte.

Da dieser Erlass keine Regelung zur Auszahlung der Aufwandsentschädigung (jährliche Zuwendung in Höhe von € 200,- für die erfolgte Frühjahrs- und Herbsttaxation) enthielt, hakte der LJV noch einmal bei der Pressestelle des HMUKLV nach und erhielt am 17.04.2020 folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Stifter,

zu Ihrer Anfrage übermittle ich Ihnen folgende Informationen aus unserer Fachabteilung:

Die oberste Jagdbehörde hat in enger Abstimmung mit dem Arbeitskreis Wildbiologie der Universität Gießen eine Klarstellung beziehungsweise Informationen über die diesjährige Vorgehensweise bezüglich der Niederwildtaxation in Zeiten von Corona veröffentlicht.

Die Teilnahme an der Taxation wird mit einer Pauschale aus Mitteln der Jagdabgabe unterstützt. Die Berechnung der Pauschale basiert auf den geschätzten mittleren Wegstrecken und dem entsprechenden Zeitaufwand bei der Taxation. Bei der Herleitung der Pauschalen fand das Hessische Reisekostengesetz und das Mindestlohngesetz Anwendung und zwar basierend darauf, dass mindestens 20% der Feldflur einer Hegegemeinschaft mit je einer Zählung im Frühjahr und im Herbst nach einem vorgegebenen Erhebungsbogen taxiert werden. Der auf dieser Basis ermittelte Zuwendungsbetrag von 200,- €/ Jahr/ Hegegemeinschaft wurde in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof festgelegt. Fällt nun die Frühjahrszählung aufgrund der Einschränkungen durch das Corona-Virus aus, die Herbstzählung aber nicht, entsteht nur etwa die Hälfte des Aufwandes, nämlich für die Herbstzählung. Die Beibehaltung der kompletten Pauschale würde nach dem zu Grunde liegenden Modell eine Überkompensation bedeuten, das heißt, die Hegegemeinschaften würden demnach mehr Geld erhalten als sie Ausgaben haben. Das lässt das Zuwendungsrecht nicht zu.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Viele Grüße
Julia Stoye

Der LJV hat am 20.04.2020 den jagdpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion Hessen, Markus Meysner kontaktiert und eindringlich um Unterstützung sowie eine Intervention beim HMUKLV gebeten.

Die pauschale Aufwandsentschädigung wurde überhaupt erst möglich, weil sich zum damaligen Zeitpunkt der LJV dafür eingesetzt und dies initiiert hat. Ohne die Initiative des LJV wäre es niemals zu dieser Unterstützung gekommen. Die jetzt vorgetragene Argumentation war in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Wertfindung für die Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Zahlung dieses Betrages sollte maßgeblich als Anerkennung und Wertschätzung der Akteure vor Ort dienen. Jetzt der Jägerschaft das zuvor selbst aufgebrachte Geld (Jagdabgabe) in Zeiten von Corona noch zur kürzen, erscheint mehr als widersinnig.

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald uns Neuigkeiten vorliegen.
Auch die jetzige Vorgehensweise des HMUKLV zeigt, dass das eigenständige System der Jägerschaft (WILD) immer mehr an Bedeutung erlangt.

Alexander Michel, LJV-Geschäftsführer