Änderung HJagdG: Verwendung von Nachtzieltechnik gemäß Waffengesetz wird nach Verkündung in Hessen erlaubt sein

In der Plenumssitzung vom 24.03.2020 hat der Hessische Landtag den Entwurf zum „Gesetz zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“, Drucksache Nr. 20/2567 beschlossen. Der LJV hatte zur geplanten Änderung des HJagdG bereits am 18. März 2020 ein Gespräch mit dem jagdpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion Hessen, Markus Meysner, geführt und auf der Homepage sowie im Newsletter darüber berichtet.

Foto: Markus Stifter

Der LJV begrüßt einerseits die beschlossene Klarstellung zur Verwendung von Nachtsichttechnik, die auch für Schusswaffen bestimmt ist, so wie im Waffengesetz vorgesehen. Demnach dürfen Jägerinnen und Jäger in Hessen ab Verkündung der Gesetzesänderung Nachtzieltechnik, die laut Waffengesetz erlaubt ist, zur Jagdausübung ausschließlich auf Schwarzwild einsetzen.

ACHTUNG: Das Gesetz wird erst mit Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen gültig. Solange gilt die bisherige Rechtslage. Der LJV wird seine Mitglieder auf der Homepage und per Newsletter informieren, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist und die laut Waffengesetz definierte Nachtsichttechnik eingesetzt werden darf.

Wichtig: Falls Sie in anderen Bundesländern jagen möchten, informieren Sie sich bitte vorher über die jeweiligen Länderregelungen!

 

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel:

Alexander Michel
LJV-Geschäftsführer Alexander Michel

„Auch wenn die jetzt getroffenen Regelungen zur Verwendung von Nachtsichttechnik nun endlich Klarheit für die Jägerinnen und Jäger in Hessen bringen, wären diese auch auf dem Verordnungswege umsetzbar, eine Änderung des Hessischen Jagdgesetz wäre dazu nicht notwendig gewesen.

Hinsichtlich der Verhaltensregelungen beim Ausbruch der ASP wäre eine Gesetzesänderung gleichfalls nicht notwendig gewesen, da das HJagdG bereits jetzt für den Seuchenfall sämtliche Möglichkeiten vorsieht, insbesondere in Verbindung mit dem aktuellen Tiergesundheitsgesetz und der auf diesem Gesetz beruhenden Schweinepest-Verordnung. So regelt insbesondere § 26 b Abs. 8 HJagdG die Fragen der Schonzeitaufhebungen und auch die Ausnahmen von sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz (BJG) bzw. des § 23 HJagdG. Zuständig ist in diesem Falle die Oberste Jagdbehörde (HMUKLV).“

Künstliche Lichtquellen und Infrarotverstärker bleiben verboten

Bitte beachten Sie die Hinweise des DJV zum geänderten Waffengesetz unter: https://ljv-hessen.de/waffengesetz-geaendert/, bevor Sie sich zur Anschaffung von Nachtsicht-/Nachtzieltechnik entscheiden. Denn weiterhin verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Dazu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.

Nachtzieltechnik nur ein Baustein der effizienten Schwarzwildjagd

LJV und DJV weisen darauf hin, dass Nachtzieltechnik nur ein Baustein einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes sein kann und dass der Einsatz dieser Technik ein ganz besonderes Verantwortungsbewusstsein der Jägerschaft erfordert. Dazu gehören sowohl die Auswahl der geeigneten Technik, die Beachtung von Sicherheitsaspekten (insbesondere das Vorhandensein eines geeigneten Kugelfangs) sowie die Beachtung des Ruhebedürfnisses des Wildes, vor allem des nicht bejagten.

Link: Gesetzesentwurf Drucksache 20/2567

Link: Waffengesetz

Link: Frage-und-Antwort-Papier des DJV zur Novelle des Waffenrechts