Das bedeutet, dass bei einem Zusammentreffen von mehr als 25 Personen in Innenräumen (z. B. beim Schüsseltreiben) nun die 2G-Regelung gilt und somit nur Personen anwesend sein dürfen, die vollständig geimpft und genesen sind. Es muss zudem ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen und eingehalten werden. Außerdem besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske auch am Platz.
Zusammentreffen von mehr als 25 Personen in Innenräumen:
- 2G-Regelung
- Abstands- und Hygienekonzept
- Maskenpflicht auch am Platz
Im Freien gilt die 3-G Regelung ab einer Personenzahl von 1.000. Auch bei Veranstaltungen im Außenbereich muss ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegen. Die Maskenpflicht gilt immer dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können, zum Beispiel: Gedränge, gemeinsames Bergen des erlegten Wildes, beim Aufbrechen, bei gemeinsamem Fahren in Fahrzeugen, etc.
Zusammentreffen von mehr als 25 Personen draußen:
- Abstands- und Hygienekonzept
- Maskenpflicht im Gedränge
2GPlus- Option:
Die 2G-Regelung wurde verschärft und sieht jetzt auch einen negativen Testnachweis für die Teilnehmer vor (2G-Plus). Es dürfen somit ausschließlich genesene oder vollständig geimpfte Personen anwesend sein, die außerdem einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen können. Unter den Bedingungen der 2G-Plus-Option entfallen die Maskenpflicht und die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts (§ 27 CoSchuV).
3G-Pflicht für die Präsenzveranstaltungen der Jungjägerkurse unabhängig von der Personenzahl
Nach § 15 der aktualisierten CoSchuV des Landes Hessen (Stand: 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021), dürfen bei außerschulischen Bildungsangeboten nur Personen mit Negativnachweis anwesend sein. Der Negativnachweis nach § 3 kann erbracht werden durch Vorlage eines Nachweises der vollständigen Impfung oder Genesung oder durch einen negativen PCR-Corona-Test. Für Schülerinnen und Schüler im staatlichen oder privaten Schulsystem gilt eine Ausnahme. Sie können den Nachweis weiterhin über ihr Schülertestheft erbringen.
Während der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten besteht außerdem eine Maskenpflicht für alle Teilnehmer auch während des Unterrichts (siehe § 2 CoSchuV). Die Maskenpflicht gilt nicht für den Referenten während des Unterrichts und auch nur dann nicht, wenn das Hygiene- und Abstandskonzept sowie das Lüftungsregime hier eine Ausnahme zulässt.
Downloads:
Grafische Übersicht: Corona-Regeln in Hessen – Was gilt wo?
Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen (gültig ab 25.11.2021)