Recht

Gesammelte Meldungen zu Gesetzen und Verordnungen mit Einfluss auf Jagd und Natur.

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Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Abrundung von Jagdbezirken

§ 5 Bundesjagdgesetz mit der Überschrift „Gestaltung der Jagdbezirke" lautet in sei­nem Absatz 1 wie folgt:

„Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist."

Es handelt sich bei diesen vorgenannten Abrundungsvoraussetzungen (Notwendig­keit aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung) um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterlie­gen.

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Waffenrechtliche VOR-ORT-Kontrolle

Rechtmäßigkeit der Amtshandlung – Unverletzlichkeit der Wohnung – Gebühren Mit der Einführung einer verdachtsunabhängigen Möglichkeit zur Kontrolle seitens…

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Verkehrssicherungspflichten bei Gesellschaftsjagden in der Nähe von Straßen

Jedes Jahr im Herbst beginnt die Zeit der Gesellschaftsjagden in deutschen Jagdrevieren. Treib- und Drückjagden bieten den jeweiligen Jagdgesellschaften dabei nicht nur besondere Jagderlebnisse. Vor allem kann hier auf tierschutzkonforme Art und Weise in kurzer Zeit im Idealfall viel Wild erlegt werden. Gerade in Zeiten hoher Schwarzwildbestände ist das eine effektive Form der Wildschadensverhütung und dient der Vermeidung finanzieller Belastungen bei Landwirten und Ausgleichspflichtigen.

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Welche Haftungsrisiken bergen Bewegungsjagden?

Die Drückjagdsaison steht unmittelbar bevor und die Jagdausübungsberechtigten stehen inmitten der Vorbereitung dieser Jagden. Auch aus rechtlicher Sicht gibt es hierbei einiges zu beachten, um im Fall der Fälle nicht in eine Haftung zu geraten.

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Gefährliche Hunde

Ein Hundebesitzer und Jäger hielt sich auf seinem Privatgrundstück auf und gewährte dabei seinem Jagdgebrauchshund Auslauf. Plötzlich nahm der Hund die Katze des Nachbarn wahr, die sich auch auf dem Grundstück aufhielt. Sogleich folgte der Hund der Katze und stellte diese nach Verlassen des Grundstückes. Bevor der Hund die Katze griff, hatte diese eine Fluchtstrecke von 120 m zurückgelegt. Zwar konnte der Hundebesitzer den Hund von der Katze umgehend abrufen, jedoch verendete diese aufgrund der schweren Verletzungen.