Neue Jagdverordnung für das Land Hessen erlassen

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Am Freitag, den 18.12.2015 gab die zuständige Umweltministerin Priska Hinz mit einer Pressemitteilung bekannt, dass sie jetzt ihre Jagdverordnung unterschrieben habe und diese Anfang 2016 in Kraft treten werde. Unter gleichem Datum wurde auch die Pressemitteilung des Landesjagdverbandes veröffentlicht und auch allen Mitgliedsvereinen zur Verfügung gestellt. Mit Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.12.2015 erfolgte dann die Veröffentlichung und die Einstellung auf der Homepage des LJV Hessen. Zu Ihrer Information erhalten Mitglieder des LJV Hessen die Jagdverordnung in gedruckter Form. im HessenJäger Heft 02/2016. Die ab 01.04.2016 geltenden Jagdzeiten können Sie außerdem online in der Rubrik Jagd in Hessen nachsehen.

Zum jetzt frühest möglichen Zeitpunkt wurden die Vorsitzenden unserer Mitgliedsvereine am 16.01.2016 nach Ockstadt eingeladen und über die Jagdverordnung des Ministeriums informiert.

Dabei kann zunächst festgehalten werden, dass mit Hilfe der Unterstützung eines jeden Jägers und Jägerin dabei folgenden Verbesserungen zu der am 24.07.2015 in die Anhörung gegangenen Ordnungsentwurfes erreicht werden:

I.

  1. Vereinheitlichung des Jagdzeitendes beim Rotwild (ohne Unterscheidung zwischen Feld und Wald), da dies bereits im Vorfeld zu vermehrten Diskussionen geführt hatte.
  2. Der Feldhase hat nunmehr wieder eine reguläre Jagdzeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember, wobei die Zuständigkeit für die Ermittlung der Besatzdichten und der Zuwachsraten ausschließlich in den Händen der Jagdausübungsberechtigten ist und hier auf die bewährte Hasentaxation zurückgegriffen wird (siehe auch Erlass vom 17. Dezember 2015).
  3. Weiterhin konnte das Bejagungsende beim Fuchs auf den 28. Februar verlängert werden. Bei dem geplanten Jagdzeitende (31. Januar) wäre die effektive und notwendige Bejagung in der Ranz nur noch schwerlich möglich gewesen.
  4. Beim Rebhuhn konnte erreicht werden, dass die Jagdzeit nicht einfach gestrichen wurde, sondern hier eine Befristung erfolgte und dann die Bejagung ab 2020 wieder möglich ist. Insoweit verweisen wir auf den beigefügten Erlass.
  5. Im Bereich der Ringeltauben konnte erreicht werden, dass die juvenilen Ringeltauben bis zum 20. Februar (vorgesehen war als Jagdzeitende der 15. Januar) bejagt werden können.
  6. Bei den Türkentauben konnte, wie auch beim Rebhuhn, eine entsprechende Befristungsregelung erreicht werden.
  7. Für die Graugans war zunächst keine Jagdzeit mehr vorgesehen. Nunmehr ist sie entsprechend wieder vom 1. August bis 31. Oktober möglich. Insoweit verweisen wir ebenfalls auf die beigefügten Jagdzeiten.
  8. Bei der Stockente konnte erreicht werden, dass die Jagdzeit vom 1. September bis 15. Januar beibehalten wird und die Ermittlung der Besatzdichte und Zuwachsraten in der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten liegt.
  9. Bei den Blässhühnern konnte ebenfalls erreicht werden, dass hier die Jagdzeit mit einer Befristung versehen wird. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen zum Rebhuhn.

II.
Im Bereich der Jägerprüfung konnte folgendes erreicht werden:

  1. So wurde dem vielfachen Vortrag der Jagdvereine Rechnung getragen, dass die Jägerprüfung wieder einen Ausbildungsrahmenplan benötigt.
  2. Es konnte erreicht werden, dass das Verbot einer Wiederholungsprüfung aufgehoben wurde.
  3. So wurde das wichtige Vorschlagsrecht der Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger für die Jägerprüfungsausschüsse wieder aufgenommen.
  4. Eine Entschädigungsregelung für die Jägerprüfungsausschüsse wurde widerum eingeführt.
  5. Im Rahmen der jagdlichen Schießprüfung auf den laufenden Keiler konnte erreicht werden, dass hier praxisnah Anforderungen an die Schießergebnisse verlangt werden.

III.
Im Bereich der Fangjagd konnte folgendes erreicht werden:

  1. Der Einsatz von Totfanggeräten unterliegt jetzt nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt der Jagdbehörde.
  2. Es konnte erreicht werden, dass das insgesamte Verbot von Wippbrettkastenfallen aufgehoben wurde.
  3. Es konnte erreicht werden, dass fängisch gestellte Fanggeräte jetzt auch mit einem elektronischen Fangmelder versehen werden können.

Im Übrigen konnte die langjährige Forderung des LJV hinsichtlich einer Falknerprüfungsordnung erfüllt werden..
Inwieweit jetzt die Jagdverordnung von Staatsministerin Hinz in der Praxis zu bewerten ist, wird durch ihren LJV eingehend betrachtet und auch unter rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. So wird sich insbesondere dazu auch die Expertengruppe Recht des LJV mit der Thematik auseinandersetzen.

Michel, LJV Hessen