Umsatzsteuerpflicht der Jagdpacht

Von vielen Jagdpächtern und Jagdgenossenschaften gänzlich unbemerkt, hat sich neben den jagdrechtlichen Änderungen durch die Hessische Jagdverordnung zum 01.01.2016 auch für Jagdpächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke und Jagdgenossenschaften eine Änderung des Umsatzsteuerrechtes vollzogen.

Durch Art. 12 des StÄndG 2015 v. 02.11.2015 wurden die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Es wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 ein neuer § 2b UStG eingeführt und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben. Auch Jagdgenossenschaften sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HessJagdG) von dieser Änderung betroffen.

Die bisherige Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG knüpfte die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Wesentlichen daran, dass ein Betrieb gewerblicher Art bzw. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wird. Dies wurde bisher bei der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Land und Kommunen angenommen, so dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken des Landes oder von Kommunen bereits seit 2010 umsatzsteuerpflichtig war. Die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke wurde bisher dem Bereich der Vermögensverwaltung zugerechnet und stellte nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 UStG keine umsatzsteuerpflichtige Betätigung dar. Mit der gesetzlichen Neuregelung erfolgt ein Wechsel dieser rechtlichen Einordnung. Nunmehr stellt die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, und damit auch die klassische Vermögensverwaltung, grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung dar, die grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht auslöst, sofern nicht besondere Steuerbefreiungsvorschriften vor liegen. § 2 b UStG nimmt nur noch die Tätigkeiten, die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausgeübt werden, von der Umsatzsteuer ausdrücklich aus. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es durch diese Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde, die in den § 2 b Abs. 2 und 3 UStG näher definiert sind. Da Jagdgenossenschaften in der Regel keine solchen Tätigkeiten öffentlicher Gewalt entfalten, sondern vielmehr ihre Umsätze auf privatrechtlicher Basis generieren, wird die Anwendung des § 2b UStG für eine Jagdgenossenschaft wohl eher die Ausnahme bleiben.

Von der Neuregelung sind Jagdgenossenschaften finanziell allerdings nur dann betroffen, soweit sie jährliche Umsätze von mehr als 17.500 € tätigen oder auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) verzichtet haben. Gem. § 19 Abs. 1 UStG wird von Unternehmern die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Zu den Umsätzen in diesem Sinne zählen neben der Jagdpacht auch Leistungen für sogenannte Wildschadensverhütungspauschalen, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bestandteile des Pachtpreises sind. Reine Wildschadenspauschalen stellen wiederum mangels Leistungsaustausches keinen steuerbaren Umsatz dar.

Soweit danach eine Jagdgenossenschaft Umsätze von mehr als 17.500 € jährlich erzielt, sind diese nunmehr grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Jedoch ist gleichzeitig in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen worden. Danach ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Soweit eine Umsatzsteuerpflicht danach gegeben ist, hat dies in der praktischen Anwendung für die Bemessung des Pachtzinses folgende Auswirkungen. Ist im Jagdpachtvertrag Pachtzins lediglich ohne Umsatzsteuer vereinbart, d.h. zu Umsatzsteuer besagt der Pachtvertrag nichts, handelt es sich um eine sogenannte Bruttovereinbarung. Die Jagdgenossenschaft hat dann aus diesem Betrag die Umsatzsteuer von derzeit 19% herauszurechnen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Die Umsatzsteuer kann bei einer solchen Regelung nicht vom Pächter gefordert werden. Wenn der Pachtvertrag vorsieht, dass der Pachtzins zzgl. Umsatzsteuer geschuldet ist, so handelt es sich um eine Nettovereinbarung. In einem solchen Fall hat der Pächter die auf den Pachtzins entfallende Umsatzsteuer an die Jagdgenossenschaft zu leisten.

Hierauf wird bei zukünftigen Gestaltungen von Jagdpachtverträgen zu achten sein. Im Ergebnis wird die Änderung des Umsatzsteuerrechtes nur solche Jagdgenossenschaften betreffen, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen oder auf diese Steuerbefreiung verzichtet haben. Soweit eine Jagdgenossenschaft danach steuerpflichte Umsätze erzielt, kann sie auf Antrag bis zum 31.12.2020 noch nach der alten Regelung des § 2 Abs. 3 UStG von der Steuerpflicht befreit werden. Der Antrag ist bis zum 31.12.2016 bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Für das laufende Jahr 2016 verbleibt es noch bei der alten Regelung. Bei dem Abschluss von neuen Jagdpachtverträgen empfiehlt es sich eine Regelung zur Umsatzsteuer aufzunehmen.

Ullrich Goetjes, Rechtsanwalt