ASP: Wildschadensersatz und Jagdpachtminderung bei angeordnetem Jagdverbot in der infizierten Zone

Der Landesjagdverband Hessen informierte unmittelbar nach Bekanntwerden des ersten Positivfalls am 15. Juni 2024 im südhessischen Königstädten seine Mitglieder über den Newsletter sowie die LJV-Homepage. Über den Link zur DJV-Materialsammlung waren so bereits wichtige Informationen zum Umgang für die betroffenen Revierpächter hinsichtlich Wildschadensersatz und Jagdpachtminderung abrufbar.

Jagdpachtvertrag
Archivfoto: Markus Stifter

LJV-Geschäftsführer Alexander Michel betont:

„Für die Zeit des Jagdverbots besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wildschadensersatz des Grundeigentümers bzw. der jeweiligen Landnutzers gegen den Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdgenossenschaft. Diesbezüglich kann auf § 33 Satz 1 Hessisches Jagdgesetz verwiesen werden, sofern im Pachtvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.“

Der betroffene Grundstückseigentümer, i. d. R. der Landwirt, kann sich sodann über einen Sonderopferanspruch bzw. einen Anspruch eines Nichtstörers an die Kreisordnungsbehörde werden. Diese Ansprüche, die im Einzelfall eine unzumutbare Belastung für den Betrieb darstellen müssen, fallen nach § 39a TierGesG unter den Vollzug des Veterinärwesens. Für die Kosten haben die Landkreise und Magistrate nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 HSOG aufzukommen. Entsprechende Anträge müssen daher dort gestellt werden.

Ähnlich wie bei einem Wohnungsmietvertrag kann die Jagdpacht in angemessener Höhe gemindert werden, sofern die Jagdausübung wesentlich beschränkt oder gar verboten ist. Hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Pacht- und Mietverträge (§§ 581 ff BGB und § 536 Abs. 1 in Verbindung). Denn der verpachtete Gegenstand ist nicht die bejagbare Fläche, sondern das Jagdausübungsrecht. Aufgrund des Jagdverbots wird dies in seiner Tauglichkeit gemindert, wie der DJV in seinem Frage-und-Antwortpapier für Revierpächter zur ASP ausführt.

Die Jagdpachtminderung kann vertraglich eingeschränkt sein, der DJV führt folgende Einschränkungen auf:

  • Nicht, soweit im Jagdpachtvertrag eine wirksame Beschränkung des Minderungsrechts enthalten ist!
  • Nicht, wenn die Beeinträchtigung durch das Jagdverbot lediglich gering ist (etwa, weil jahreszeitlich bedingt ohnehin praktisch keine Jagd stattfindet oder nur ein kleiner Teil des Reviers von den Restriktionszonen betroffen ist).

„Der LJV Hessen rät daher allen vom Jagdverbot betroffenen Revierpächtern, den Jagdpachtminderungsanspruch bereits jetzt bei der Jagdgenossenschaft (Jagdvorsteher bzw. Verpächter) anzumelden, sofern er geltend gemacht werden soll. Die tatsächliche Höhe des Minderungsanspruchs kann jedoch erst nach Ablauf des Jagdjahres – nachdem bekannt ist, wie lange das Jagdverbot galt bzw. gilt – beziffert werden”,

so LJV-Geschäftsführer Alexander Michel.

Wie der Landkreis Groß-Gerau auf Nachfrage des LJV Hessen am 22.07.2024 mitteilte, wird die Jagdsteuer des Kreises rückwirkend zum 1. Juli für ein halbes Jahr ausgesetzt.

Zu den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft (SVLFG) werden wir noch gesondert informieren.