Liebe Jägerinnen und Jäger,
leider werden in Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg weiterhin vom ASP-Virus befallene Wildschweine gefunden. Die zuständigen Behörden passen die Sperrzonen I und II der aktuellen Lage an. Der Landesjagdverband Hessen (LJV) informiert fortlaufend über das aktuelle Geschehen. Oberstes Gebot bleibt die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln. Alle beteiligten staatlichen Institutionen und Ebenen arbeiten weiterhin mit Hochdruck, um eine Verbreitung des ASP-Virus zu begrenzen. Mittlerweile wurden bereits über 35.000 Hektar Fläche sowohl mit Hunden als auch mit Drohnen abgesucht. Alle Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit den Nachbarländern, den betroffenen Behörden und wissenschaftlichen Experten. Darüber hinaus ist es von größter Bedeutung, dass auch die breite Öffentlichkeit, die Jäger und die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten. Für alle Gemarkungen innerhalb der Sperrzone II gilt ein striktes Wegegebot sowie eine Leinenpflicht für Hunde. Es gilt ein Jagdverbot und für landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten besondere Voraussetzungen. Die Maßnahmen dienen dem Ziel, eine Beunruhigung von Schwarzwild unter allen Umständen zu vermeiden und damit einer Verschleppung des Virus in bisher ASP-freie Gebiete vorzubeugen.
Erfreulich ist, dass die Ausbildung von ASP-Kadaversuchhunden erneut durch das Jagdministerium mit bis zu 500 Euro pro Gespann gefördert wird. Der LJV setzt sich seit vier Jahren für die Ausbildung von Kadaversuchhunden in Hessen ein. Bereits im Januar 2021 informierte der LJV im Hessenjäger über die Ausbildung von speziellen Kadaversuchhunden im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und die damals gewährte Ausbildungsförderung. Der LJV hatte sich bei der veterinärmedizinischen Fachabteilung des damaligen HMUKLV für diese Bezuschussung eingesetzt. Wie wichtig diese Ausbildung auch für Hessen war, zeigt sich spätestens seit dem ersten bestätigten ASP-Fall im südhessischen Königstädten. In Hessen stehen rund 50 Gespanne für die Kadaversuche zur Verfügung. Diese wurden sowohl über eine hessische Hundeschule als auch über den JGV Mittelhessen ausgebildet. Bei der Ausbildung zum Kadaversuchhund werden die Hunde auf die Witterung von verendetem Schwarzwild konditioniert und zeigen entsprechende Funde durch Verbellen oder die Aufnahme des Bringsels im Fang an. Ein ausgeprägter Spieltrieb und ein guter Grundgehorsam sind wichtige Voraussetzungen für die Ausbildung. Welcher Rasse der Hund angehört, spielt grundsätzlich eine untergeordnete Rolle. Ein guter Gesundheitszustand sowie eine entsprechende Kondition und Sozialverträglichkeit sind Voraussetzung für den späteren Einsatz als Kadaversuchhund. Auch die Hundeführerin oder der Hundeführer sollte über die körperliche Eignung verfügen, auch mehrere Stunden teilweise im Unterholz unterwegs sein zu können. Eine gewisse Flexibilität beruflich wie auch privat ist wichtig, um bei den oft kurzfristig anberaumten Sucheinsätzen auch in angrenzenden Bundesländern unterstützen zu können. Die Hunde, die Wildschweinkadaver verlässlich anzeigen sollen, müssen eine gute Nasenarbeit vorweisen und einen ausgeprägten Finderwillen haben. Bei der Suche müssen sie sich vom Führer lösen, jedoch auf einer Distanz von 30 bis 40 Meter (wie beim Buschieren) um den Führer arbeiten. Am lebenden Wild müssen die Hunde sicher abrufbar sein und sich durch ein für den Hundeführer sichtbares Verweisen auszeichnen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verschickt derzeit ihre jährlichen Beitragsbescheide für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die leistungsbezogenen Beiträge sind dabei erneut – und in diesem Jahr besonders drastisch – angestiegen. Dies begründet die SVLFG in erster Linie mit Rückstellungen aufgrund der Anerkennung von Parkinson (wegen des Verdachts der Verursachung durch Pflanzenschutzmittel) als Berufskrankheit. Der Deutsche Jagdverband (DJV) kritisiert nicht die Bildung von Rücklagen an sich, fordert aber, dass damit keine Quersubventionierung anderer Bereiche stattfinden dürfe. Denn die gebildeten Rücklagen werden nicht zur Beitragssenkung verwendet, wenn die Mittel nicht für den eigentlichen Zweck – die Absicherung der Liquidität bei zu erwartenden Ausgaben – benötigt werden. Der DJV kritisiert in diesem Zusammenhang auch die fehlende Transparenz. Nach einer vorläufigen Prüfung hält der DJV diese Beitragsgestaltung für rechtswidrig. Betroffene, die sich dagegen wehren wollen, müssen jedoch rechtzeitig Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen, ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig und ist rückwirkend nur in bestimmten Fällen noch abzuändern. Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch erfolgen (Details dazu im Beitragsbescheid) unter Nennung des entsprechenden Bescheides, er bedarf aber ansonsten keiner besonderen Form und auch keiner Begründung. Der DJV wird die Beitragsgestaltung noch einer genaueren juristischen Prüfung unterziehen und ggf. ein Musterverfahren unterstützen.
Liebe Jägerinnen und Jäger, ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und Waidmannsheil.
Ihr
Prof. Dr. Jürgen Ellenberger
Präsident des Landesjagdverbandes