Vorwort März 2020

Bild: Prof. Dr. Jürgen Ellenberger
Prof. Dr. Jürgen Ellenberger (Präsident LJV Hessen)

Liebe Jägerinnen und Jäger,

am 12. Februar 2020 hat der Hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden sein Urteil im Verfahren über den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion Hessen gegen die Hessische Jagdverordnung verkündet und damit die sachlichen Argumente des Landesjagdverbandes Hessen gegen eine Schonzeit von Jungfüchsen, Jungwaschbären und juvenilen Marderhunden bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat weiterhin bestätigt, dass das Jagdrecht insofern dem Tierschutzgesetz vorgeht, als die Jagd ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts ist. Der LJV hat die Klage der FDP-Fraktion begleitet und entsprechend dem Delegiertenbeschluss aus dem Jahr 2016 unterstützt. Die Schonzeit für den Jungwaschbären soll in diesem Jahr entfallen, so wie das CDU und Bündnis 90/Die Grünen im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Der Landesjagdverband Hessen hat sofort nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs gegenüber dem Umweltministerium gefordert, umgehend auch die als verfassungswidrig erkannten Schonzeiten von Jungfüchsen und jungen Marderhunden umgehend aufzuheben.

Am 20. Februar 2020 ist das neue Waffengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Teilweise treten die Neuregelungen am 21. Februar 2020, teilweise erst am 1. September 2020 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen hat der Deutsche Jagdverband nachfolgende Informationen herausgegeben:

  1. Die Waffenbehörde kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragsstellers oder Erlaubnisinhabers anordnen.
  2. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird die Regelunzuverlässigkeit im Falle von extremistischer Betätigung ausgeweitet und bei jeder Prüfung wird die Abfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend.
  3. Waffenrechtlich wird bei Jägern das Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern anerkannt. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 9 WaffG dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Wie eine Langwaffe auch, müssen Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank aufbewahrt werden.
  4. Die gesetzlichen Anzeigepflichten sind nunmehr in den §§ 37 ff. sehr detailliert geregelt. Beim Erwerb und Überlassen einer Waffe müssen der Behörde zahlreiche Daten mitgeteilt werden.
  5. Das waffenrechtliche Verbot von Nachtzieltechnik ist gelockert worden. Es bleibt aber bei dem sachlichen Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, soweit die Länder nicht Ausnahmen zulassen. Weiterhin bundesweit verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Hierzu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden. Der Deutsche Jagdverband hatte sich bei der Nachtzieltechnik für eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung des Bundesjagdgesetzes eingesetzt, um diese Technik sinnvoll einsetzen zu können.
  6. Der Kreis der (erlaubnispflichtigen) „wesentlichen Teile“ wird erweitert. Beim Erwerb einer vollständigen Waffe ändert sich für den Jäger zunächst einmal nichts. Allerdings ist künftig auch das Gehäuse einer Waffe ein „wesentliches Teil“. Wenn jemand ein neuerdings erlaubnispflichtiges Gehäuse besitzt, muss dieses innerhalb eines Jahres bei der Behörde angemeldet werden.
  7. Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen. Im neuen Waffengesetz werden sämtliche Magazine, die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt, d.h. hier bleibt alles beim Alten. Für die großen Magazine gibt es eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde. Diese Anzeige muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung.
  8. Die Möglichkeit der Länder und Kommunen, Waffenverbotszonen auszuweisen, wird ausgeweitet. Bisher war dies nur an Kriminalitätsschwerpunkten möglich, jetzt soll es auch an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen der Fall sein. Das Gesetz verlangt, dass zwingende Ausnahmen vorgesehen werden müssen u.a. für Jäger, die ein „berechtigtes Interesse“ für das Mitführen einer Waffe vorweisen können.

Die beiden Informationsveranstaltungen für die ehrenamtlichen Wolfskundigen des Landesjagdverbandes Hessen, die bereits 2015 an der Wolfsschulung I des Landesjagdverbandes Hessen teilgenommen haben, am 05.02.2020 in Alsfeld-Eudorf und am 13.2.2020 in Stockstadt am Rhein waren sehr gut besucht und haben das große Interesse an diesem Thema gezeigt. Wir planen derzeit weitere Veranstaltungen zum Thema Wolf, da dieser zunehmend nach Hessen vordringt.

Liebe Jägerinnen und Jäger, kommen Sie zur Jagdmesse in Alsfeld vom 20. – 22. März 2020, dort werden die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Mitglieder des Vorstandes vor Ort sein, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Mit den besten Grüßen und Waidmannsheil

Ihr Prof. Dr. Jürgen Ellenberger

Präsident des Landesjagdverbandes