EuGH sieht Wolfsmanagement in Finnland kritisch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat sich mit einem Urteil zur Wolfsjagd in Finnland zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom strengen Schutz nach der FFH-Richtlinie geäußert. Ausnahmen sind danach aus vielen Gründen möglich, die Anforderungen an eine solche Entscheidung sind jedoch hoch. Zudem lässt das Urteil Raum für weitere juristische Auseinandersetzungen.

Quelle: Rolfes/DJV

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem heute veröffentlichten Urteil zur Wolfsjagd in Finnland klargestellt, dass eine behördliche Entscheidung über eine Ausnahme vom strengen Schutz nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aus vielerlei Gründen möglich ist, aber strengen Anforderungen unterliegt. Finnland hatte eine Ausnahme zugelassen, um illegale Tötungen zu verhindern und der Bevölkerung Handlungsspielraum zu ermöglichen. Der EuGH sieht dieses Vorgehen kritisch.

Alle Maßnahmen, die zum Schutz von Tieren oder zur Abwehr von Schäden bisher erlaubt sind, werden durch das Urteil nicht eingeschränkt. Dazu zählt auch der Schutz von Weidetieren und Jagdhunden. Der EuGH befasst sich nur mit dem – weiter gefassten – Ausnahmegrund des Art. 16 Abs. 1e), mit dem allgemeinen Ziel der Entnahme von nach Anhang IV der Richtlinie geschützten Tieren. “Das Urteil enthält einerseits erfreuliche Klarstellungen zu den Ausnahmegründen des Artikel 16, andererseits eröffnet es auch sehr weitgehende Klagemöglichkeiten”, sagt DJV-Vizepräsident Helmut Dammann-Tamke. Wenn die Mitgliedsstaaten die Flexibilität, die Artikel 16 e) ermöglicht, im Wolfsmanagement nutzen wollen, sei der Begründungsaufwand für die Behörden erheblich. “Der DJV spricht sich daher dafür aus, die Realität endlich anzuerkennen und den Wolf in Anhang V der FFH-Richtlinie aufzunehmen”, so Dammann-Tamke. Dies sei das wirksamste Mittel um die gesellschaftliche Akzeptanz des Wolfes zu sichern.

Der EuGH stellt für Anhang-IV-Arten in Artikel 16 besondere Anforderungen an eine Ausnahmeentscheidung. Voraussetzung für die Ausnahme ist immer der “günstige Erhaltungszustand” der Population und dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Zusätzlich muss ein Ausnahmegrund erfüllt sein, etwa der Schutz von Tieren oder der öffentlichen Sicherheit. Diese sind in Artikel 16 Abs. 1 a)-d) geregelt. Der fünfte Grund in Buchstabe e) befasst sich nur allgemein mit der Entnahme, die allerdings nur selektiv, in beschränktem Ausmaß und unter strenger behördlicher Kontrolle erfolgen darf. Nach dem Urteil ist es zwar grundsätzlich möglich, auch zur Verhinderung von illegalen Tötungen eine Ausnahme vom strengen Schutz der FFH-Richtlinie zuzulassen. Die Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung, ihre Detailtiefe und die Überwachung sind – wie der EuGH jetzt nochmals betont hat – hoch. In Finnland waren diese Bedingungen nach Ansicht des Gerichtshofs wohl nicht erfüllt.

Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach dem finnischen Wolfsmanagement muss nun das oberste finnische Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Aussagen des EuGH entscheiden. Zu den Grundlagen der finnischen Ausnahmeentscheidung äußerte sich der Gerichtshof auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen kritisch.

Bei Unklarheiten über die Auslegung des Europarechts können Gerichte aus den EU-Mitgliedsstaaten dem EuGH Fragen vorlegen. Der EuGH beantwortet in einem In einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren diese abstrakt formulierten Fragen und das nationale Gericht entscheidet anschließend über den konkreten Fall.

In Deutschland ist eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes geplant, um das Wolfsmanagement zu verbessern. Die dort vorgesehenen Maßnahmen bleiben jedoch deutlich hinter dem finnischen Wolfsmanagement zurück, über das der EuGH nun schon zum zweiten Mal entschieden hat. Der EuGH hatte sich bereits 2007 zur Wolfsjagd in Finnland geäußert und dabei bestimmt, dass Ausnahmen in bestimmten Fällen auch schon zulässig sein können, wenn sich die Population noch nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.