Nachdem die Ordnungsbehörde durch die Anzeige des Eigentümers der Katze von dem Vorfall Kenntnis erhielt, stellte sie mit Bescheid gegenüber dem Hundebesitzer fest, dass dessen Hund gefährlich sei. Begründet wurde diese Feststellung damit, dass es zu einem Biss und einer Schädigung eines anderen Tieres gekommen sei und in diesem Verhalten des Hundes keine Abwehr eines Angriffes auf den Hund oder seinen Besitzer zu sehen sei.
Nach § 2 Abs.2 Nr. 2 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 in der aktuellen Fassung seien Hunde gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Gefährlich seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO auch Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. Diese Entscheidung bestätigte die Widerspruchsbehörde und das zuständige Verwaltungsgericht nach Widerspruch und Klageerhebung durch den Hundebesitzer. Den Einwand des Hundebesitzers, es handele sich um einen besonders ausgebildeten Jagdhund, der, um jagdtauglich zu sein, eine gewisse Schärfe aufweisen müsse, ließen Widerspruchsbehörde und Gericht nicht gelten.
Gerade Hunde, die beim Anblick einer Katze in einen Jagdtrieb verfielen, dann unkontrolliert hinter dem anderen Tier herhetzten und dieses dann gegebenenfalls bissen oder töteten, sollten von der vorgenannten Regelung ausdrücklich erfasst werden.
Jagdhunde seien nicht von den Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HundeVO ausgenommen, wofür es auch keinen sachgerechten Grund gäbe. Gegen eine solche Auslegung spreche der aus der Bestimmung deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers, alle Tiere möglichst umfassend vor Schädigungen durch bissige Hunde zu bewahren. Wollte man Bissverletzungen, die ein Jagdhund einem anderen Hund oder einem anderen Tier beibringe, nicht als Ausgangspunkt für die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach der HundeVO ansehen, würden gerade Hunde mit unkontrolliertem Jagd- bzw. Angriffsverhalten außer Acht gelassen, was gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen wäre. Gemäß § 1 Abs. 3 HundeVO darf einen gefährlichen Hund nur halten, wem eine Erlaubnis dafür durch die zuständige Behörde erteilt worden ist. Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, muss der Hundebesitzer den Nachweis erbringen, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, damit von diesem Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Dieser Nachweis kann durch eine Bescheinigung des zuständigen Veterinäramtes geführt werden. Daneben muss eine positive Wesensprüfung des Hundes vor einer sachverständigen Person oder Stelle nachgewiesen werden, der Hund muss mit einem Chip gekennzeichnet sein, für ihn muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die entsprechende Hundesteuer in Höhe des regelmäßig höheren Satzes für gefährliche Hunde beglichen sein. Auch der Halter muss zuverlässig und sachkundig sein. Auch dies ist durch eine Bescheinigung einer sachverständigen Person oder Stelle nachzuweisen. Wird keine entsprechende Erlaubnis zum Halten oder Führen des gefährlichen Hundes beantragt oder mangels Vorliegen der Voraussetzungen erteilt oder eine solche Erlaubnis widerrufen, so kann die Ordnungsbehörde dem Hundebesitzer den Hund auf dessen Kosten entziehen.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter die vorbeschriebene Erlaubnis erteilt wurde. Einen solchen Hund darf nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Nachweis der Sachkunde besitzt und körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. Es besteht außerhalb des eingefriedeten Besitztums grundsätzlich Leinen- und Maulkorbzwang. Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Sämtliche Eingänge müssen mit einem deutlich sichtbaren Warnschild „Vorsicht Hund“ versehen sein. Sie sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Wohnungen nicht gefährdet werden können und ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Es bestehen besondere Vorschriften für Vermehrung und Abgabe von gefährlichen Hunden und gesonderte Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Halters solcher Hunde.
Die Vorschriften der HundeVO gelten zwar nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes, jedoch war ein solcher in vorstehend geschildertem Fall nicht gegeben. Wie daraus ersichtlich wird, hat der Hundehalter, neben der Einleitung von Ordnungswidrigkeits- und Verwaltungsverfahren und der Begründung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter, in jedem Fall mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen, wenn durch seinen Hund andere Tiere oder Personen geschädigt wurden. Bei Verletzung von Personen kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit des Hundebesitzers wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.
Dies sollte Grund genug sein, erhebliche Sorgfalt bei der Haltung eines Hundes walten zu lassen. Unabhängig davon hat der Halter nach § 15 Abs. 1 HundeVO der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte.
Rechtsanwalt Raimund Kind / Fulda