Richtige Klageart ist in aller Regel die Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht. Klagebefugt sind die Inhaber des Jagdrechts, die betreffenden Grundstückseigentümer, auch die Eigentümer jagdbezirksfreier Flächen, nicht aber der Jagdpächter, weil er nur mittelbar betroffen ist.
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung gegeben sind, ist also verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar (zum Beispiel Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 19.07.1984, jagdrechtliche Entscheidung II Nr. 71).
Allerdings steht der zuständigen unteren Jagdbehörde ein ermessensähnlicher Beurteilungsspielraum zu.
Mit der Prüfung von Abrundungsverfügungen auf Ermessensfehler hat sich beispielsweise auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 06.12.1990 auseinandergesetzt.
Wie bereits ausgeführt, richten sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine sog. Abrundung nach § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz, auf dessen inhaltliche Problematik sodann nachfolgend eingegangen wird.
Über die Art und Weise, wie eine Abrundung durchzuführen ist, enthält das Bundes-jagdgesetz keinerlei näheren konkreten und detaillierten Bestimmungen, sondern überlässt diese näheren Regelungen dem Länderrecht.
Es würde zu weit führen, diese einzelnen unterschiedlich formellen Regelungen in den einzelnen Bundesländern näher darzulegen. Entscheidend ist der materiell-rechtliche Kern, wie er in § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz normiert ist.
Soweit eine Abrundung durch einen Abrundungsvertrag, einem sog. öffentlich-rechtlichen Vertrag, in verschiedenen Bundesländern möglich ist, erfolgt dies durch einen dementsprechenden Abrundungsvertrag.
In aller Regel bzw. vielfach kommt eine Abrundung durch Verwaltungsakt in Betracht. Die Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde, nämlich die Abrundungsverfügung, ergeht grundsätzlich nicht zugunsten der Beteiligten, sondern aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung.
Die Abrundung stellt sich als Instrument zur Anpassung der gesetzlich entstehenden Jagdbezirke an die Erfordernisse der Jagdausübung und Jagdpflege durch eine Verbesserung der Grenzgestaltung dar. Sie ist grundsätzlich kein Mittel zu einer großräumigen Neugestaltung von Jagdbezirken.
Reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, auch schwierige Grenzverhältnisse, allein rechtfertigen keine Abrundung.
Gewisse Unzuträglichkeiten und Schwierigkeiten müssen bei der Bejagung eines Jagdbezirks immer in Kauf genommen werden.
Sachfremde Erwägungen, zum Beispiel politischer oder ökonomischer Art, sind in jedem Fall unbeachtlich. Der Umstand, dass Gemeindegrenzen und Jagdbezirks-grenzen nicht übereinstimmen, ist für sich gesehen kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt für die Anwendung von § 5 Abs. 1 BJagdG.
Keine Gründe für die Abrundung sind auch jagdwirtschaftliche Aspekte wie der Wildreichtum eines Gebiets oder charakterliche Mängel eines Jagdnachbars.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine zulässige Abrundung ganz streng ausgelegt werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der behördlichen Gestaltung von Jagdbezirken ein Ausnahmecharakter zukommt und Ab-rundungsentscheidungen grundsätzlich dauerhafte Lösungen sein sollen.
Während unter „Jagdpflege” die Hege im engeren Sinne gemeint ist, ist unter „Jagdausübung” die Technik der Bejagung des Wildes zu verstehen.
Es würde an dieser Stelle zu weit führen, sich im Rahmen dieses Beitrages näher im Einzelnen substantiiert mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Jagdpflege bzw. der Hege des Wildes bzw. der Jagdausübung auseinanderzusetzen.
Die einschlägige Rechtsprechung zu § 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz stellt fest, dass der Begriff „notwendig” auf zwingende jagdliche Erfordernisse der Abrundung abstellt. Es ist insoweit eine Abwägung vorzunehmen.
Sind die für und gegen eine Abrundung sprechenden Gesichtspunkte festgestellt, so ist dieser Befund zu würdigen.
Notwendig (objektiv geboten) ist die Abrundung, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2001 JE II Nr. 145, Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.04.1998, Az. 19 B 96.3971).
Die Abrundung kann im Wege der Abtrennung, der Angliederung oder des Austauschs von Grundflächen erfolgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Gesamtgröße des Jagdbezirks möglichst wenig verändert werden soll, ist der Austausch die zu präferierende Form der Abrundung.
Der Austausch ist zugleich mit einer Abtrennung und einer Angliederung bei jedem der beteiligten Jagdbezirke verbunden.
Das Ideal wäre eine Abrundung durch Austausch, die an der Gesamtfläche der beiderseitigen Jagdbezirke möglichst wenig ändert.
Zulässig sind unter besonderen Umständen aber auch Abtrennungen und Angliederungen, die flächenmäßig einseitig zu Lasten eines Jagdbezirks gehen (Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 19.07.1984, Aktenzeichen 3 C 30/83).
Bevor die zuständige Untere Jagdbehörde eine Abrundungsverfügung erlässt, wird sie oftmals bzw. in aller Regel den zuständigen Kreisjagdmeister zwecks Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu den vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffen „Jagdpflege”, „Jagdausübung” und „Notwendigkeit” anhören bzw. um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
Wie ausgeführt sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Notwendigkeit im Allgemeinen stellt, sehr streng und es ist nicht selten, dass bei einem Streit der Beteiligten eine weitherzige Verwaltungspraxis eine Korrektur durch die Rechtsprechung erfährt.
Allgemein ist zu beachten, dass eine Notwendigkeit der Abrundung aus Gründen der Jagdpflege, das heißt, der Hege, wohl heute weitgehend zurücktreten muss.
Der Lebensraum des Wildes als Gegenstand einer Beeinflussung durch die Hege deckt sich weitgehend nicht mit den Reviergrenzen.
Wenn also eine bestimmte Wildart nicht in ihrer Population vollständig in einem bestimmten Jagdrevier beeinflusst (gehegt) werden kann, so bleibt die Hege im Übrigen auch in kleineren Revieren möglich und durchführbar, sodass eine Abrundung durch Angliederung abgetrennter Flächen des Nachbarreviers aus Gründen der Jagdpflege wohl selten notwendig sein wird.
Öfters können Gründe für die Abrundung aus den Risiken des zu erwartenden Schusswaffengebrauches hergeleitet werden.
Die Jagdausübung kann auch durch „Grenzjägerei” betroffen sein. Dann muss beispielsweise zu erwarten sein, dass die Jagd unmittelbar an der Jagdbezirksgrenze ausgeübt werden wird und dass dadurch die Gefahr von Grenzverstößen oder Rechtsverletzungen bei der Wildfolge entsteht.
In erster Linie sollen und müssen die Sicherheitsrisiken bei der Abgabe von Schüssen, insbesondere Kugelschüssen, bedacht werden und möglichst völlig ausgeschlossen werden können.
Eine sichere Schussabgabe setzt gute Sicht, ein Schussfeld und natürlichen Kugelfang voraus.
Bei schmalen Geländestreifen, insbesondere Waldstreifen, ist eine ordnungsgemäße sichere Jagdausübung meistens nicht möglich.
Absolut zwingend müsste es sein, dass sich der Kreisjagdmeister und die Untere Jagdbehörde vor Ort die konkrete Situation anschauen.
Erst sodann kann man sich konkret auch tatsächlich ein zutreffendes Bild machen.
Eine neue Grenzgestaltung durch Abrundung kommt auch beispielsweise in Betracht, wenn in einer die Ausübung der Jagd stark beeinträchtigenden Weise Flächen keilförmig in den Nachbarbezirk hineinragen, sodass die Reviergrenzen „verzahnt” sind.
Eine Abrundungsverfügung ist in der Regel nichtig (§ 44 Verwaltungsverfahrensge-setz), wenn die angegliederte Fläche oder deren Grenzen nicht hinreichend genau bestimmt sind (OLG Celle Agrarrecht 1975, 359).
In aller Regel wird man auf eine Übersichtskarte verweisen und Bezug nehmen, die auch Bestandteil der Verfügung wird.
Bevor die zuständige Untere Jagdbehörde sodann tatsächlich den von ihr beabsichtigten Verwaltungsakt, die Abrundungsverfügung, erlässt, erfolgt vorher eine Anhörung der Beteiligten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Dies sind die Betroffenen bzw. die betroffene Jagdgenossenschaft sowie die betroffenen Grundstückseigentümer.
Wenn auch der oder die betroffenen Jagdpächter wohl in aller Regel, sofern sie nicht Grundstückseigentümer sind, nicht klagebefugt bzw. nicht widerspruchsbefugt sein dürften, so dürfte es doch wohl auch gängige Praxis sein, den oder die betroffenen Jagdpächter trotzdem in diesem Zusammenhang ebenfalls anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben sowie den unmittelbar Betroffenen.
Im Zusammenhang mit der Abrundung von Jagdbezirken gibt es im Übrigen zahlreiche Rechtsprobleme, von denen einige hiermit angesprochen und erwähnt werden, wobei es sich zum Teil um eine nicht einfache Rechtsmaterie handelt.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass Jagdbezirke, seien dies gemeinschaftliche Jagdbezirke oder Eigenjagdbezirke, generell kraft Gesetzes entstehen, also automatisch, ohne dass es zusätzlicher weiterer behördlicher Maßnahmen bedarf.
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzliche Voraussetzungen sind entweder der eigentumsrechtliche oder der ge-meindegebietsbezogene Zusammenhang von Flächen bestimmter Mindestgröße.
Da Jagdbezirke kraft Gesetzes aus Grundflächen entstehen und bestehen, die im Zusammenhang eine bestimmte Mindestgröße aufweisen, hat die Abrundung durch Verwaltungsakt den Charakter einer Ausnahmevorschrift.
Die einschlägige Rechtsprechung sieht wie bereits mehrfach ausgeführt eine restriktive Anwendung vor.
Allerspätestens mit einer rechtswirksamen Abrundung durch dementsprechende Verfügung bzw. bestandskräftige Verfügung entstehen neue bzw. geänderte Jagdbezirke.
Entsprechend dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” gilt auch hier analog, dass der Pachtvertrag normalerweise nicht gebrochen wird. Nur der zurzeit noch laufende Pachtvertrag ist geschützt. Spätestens bei Ablauf des Jagdpachtvertrages sind die neuen Grenzen der Jagdbezirke zwingend zu beachten.
Besondere Rechtsprobleme gibt es bei der Entstehung und insbesondere bei der Erweiterung von Eigenjagdbezirken durch Zukauf.
Ein bereits bestehender Eigenjagdbezirk vergrößert sich automatisch durch Zukauf mit der Eintragung des Eigentümers im Grundbuch.
Entsteht beispielsweise durch Zukauf ein Eigenjagdbezirk oder wird ein bereits bestehender Eigenjagdbezirk durch Zukauf vergrößert und gehören die betreffenden Grundflächen gegenwärtig noch einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk an, so scheiden sie erst mit Ende des laufenden Jagdpachtvertrages dort aus.
Sind mehrere verpachtete Jagdbezirke betroffen, ist der Ablauf des letzten Jagdpachtvertrages maßgeblich.
Geschützt sind nach der einschlägigen Rechtsprechung zu § 7 Absatz 1 und § 14 Bundesjagdgesetz stets nur der laufende Jagdpachtvertrag, nicht der vorzeitig verlängerte.
Dies gilt selbst dann, wenn die Zukäufe nach Abschluss des Verlängerungsvertrages vollzogen wurden, die Vertragslaufzeit aber erst nach dem Eintritt der Voraussetzungen des Eigenjagdbezirks beginnt.
Der Verlängerungsvertrag ist nicht mehr geschützt, weil sein Beginn zeitlich nach der Entstehung des Eigenjagdbezirks angesiedelt ist.
Ganz besonders in diesem Zusammenhang ist auch die strafrechtliche Komponente zu beachten.
Wer (vermeintlich) im gemeinschaftlichen Jagdbezirk jagt, jedoch die betreffenden Grundstücke zu einem Eigenjagdbezirk (automatisch) dazugehören und man von dem Jagdrechtsinhaber des Eigenjagdbezirks keinerlei Erlaubnis besitzt, begeht zumindest vom objektiven Tatbestand her Jagdwilderei gemäß § 292 StGB. Fremdes Jagdausübungsrecht wird in diesem Fall verletzt.
Streit könnte allenfalls darüber bestehen, ob der subjektive Tatbestand des § 292 StGB vorliegt, also Vorsatz gegeben ist, wobei auch bedingter Vorsatz ausreicht.
Auf die zum Teil schwierige und komplizierte Irrtumsproblematik beim subjektiven Tatbestand soll hier nicht näher eingegangen werden.
Der Unterzeichner möchte auch nicht konkret und detailliert im Einzelnen auf die Problematik der Jagdwilderei näher eingehen. Generell ist jedoch noch eindrücklich darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Entstehung bzw. Erweiterung von Jagdpachtbezirken, insbesondere von Eigenjagdbezirken, sehr oft die Gefahr des Begehens des Tatbestandes der Jagdwilderei gegeben ist.
Bei einer Verurteilung wegen Jagdwilderei ist zumindest der Jagdschein in Gefahr. Der Verlust des Jagdscheins wird in besonders schweren Fällen der Jagdwilderei nach § 292 Abs. 2 StGB die Regel sein. Denn nach dieser Vorschrift wird ein sog. besonders schwerer Fall der Jagdwilderei nicht mehr mit Geldstrafe, sondern bereits mit Freiheitsstrafe geahndet.
Bei einer Freiheitsstrafe, selbst wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird, gilt man als unzuverlässig im Sinne des Jagd- bzw. Waffenrechts. Der Verlust der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins ist automatisch die Folge.
Ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei liegt im Übrigen auch vor, wenn die Tat, die Jagdwilderei, von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten begangen wird. Zwei Beteiligte sind bereits ausreichend.
Im Gegensatz zu § 292 Absatz 1 StGB, zu dessen Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist, ist ein solcher Strafantrag in den besonders schweren Fällen des § 292 Abs. 2 StGB nicht erforderlich. Die besonders schweren Fälle der Jagdwilderei im Sinne des § 292 Abs. 2 StPO werden stets ohne Strafantrag verfolgt.
Jeder Jäger sollte sich deshalb über die tatsächliche Sach- und Rechtslage insbesondere in Verbindung im Zusammenhang mit Abrundungsmaßnahmen und der Entstehung neuer Jagdbezirke ganz genau informieren, um sich nicht der Gefahr einer Strafbarkeit auszusetzen.
Dahn, den 5. August 2015
Roland Gappa, Rechtsanwalt