Foto: Markus Stifter

Aktualisiert: Kitzrettung in Zeiten von Corona

Nach einer Mitteilung der Abteilung V „Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen“ des HMUKLV, die den LJV allerdings über einen Jagdverein und nicht durch das Ministerium direkt erreichte, wird unter Bezugnahme des § 1 Abs. 2 der Dritten Corona-Verordnung die Kitzrettung für zulässig erachtet, sofern die erforderlichen Distanzen zwischen den Personen während der gesamten Kitzrettungsaktion (Anfahrt, Absprache, Durchführung der Suche bis zur Abfahrt) konsequent eingehalten werden.