Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Abrundung von Jagdbezirken

§ 5 Bundesjagdgesetz mit der Überschrift „Gestaltung der Jagdbezirke“ lautet in sei­nem Absatz 1 wie folgt:

„Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.“

Es handelt sich bei diesen vorgenannten Abrundungsvoraussetzungen (Notwendig­keit aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung) um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterlie­gen.

Quelle: Wunderlich/DJV

Zeitgemäßer Einsatz von Fallen

Position Fangjagd

Positionspapier auf der Basis der Erarbeitung des interdisziplinären Arbeitskreises zum zeitgemäßen Einsatz von Fallen (Arbeitskreis Falle) des Deutschen Jagdverbandes

Renovierungsarbeiten

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Ihr
LJV Hessen