Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Abrundung von Jagdbezirken
02.11.2015 (LJV_Hessen)
§ 5 Bundesjagdgesetz mit der Überschrift „Gestaltung der Jagdbezirke“ lautet in seinem Absatz 1 wie folgt:
„Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.“
Es handelt sich bei diesen vorgenannten Abrundungsvoraussetzungen (Notwendigkeit aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung) um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegen.